Landwirtschaft und Umsatzsteuer – Grundsätzliches
Im Steuerrecht wird die Land- und Forstwirtschaft zusammen gefasst. Das ist genau gesagt die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen durch Naturkräfte, die Veredlung der Pflanzen und Pflanzenteile, die Vermarktung und der Verbrauch derselben.
Es gibt spezielle ertragssteuerliche Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft. Hier soll nur auf die Umsatzsteuer eingegangen werden.
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Anfrage stellenIm Detail: Die Umsatzsteuer
Auch umsatzsteuerlich fallen Land- und Forstwirte in aller Regel aus der üblichen Regelung heraus. Es gibt eine spezielle Durchschnittsbesteuerung für Land- und Forstwirte. Hierunter fallen alle berufstypischen Umsätze, wie z. B. der Viehbetrieb oder der Ackerbau. Dabei werden sämtliche Umsätze mit einem sog. Durchschnittssteuersatz belegt. Diese Durchschnittssätze sind unterschiedlich, abhängig von den Umsätzen. Der Viehbetrieb z. B. wird mit 10,7% Umsatzsteuer berechnet. Gleichzeitig wird die Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen festgeschrieben, beim Viehbetrieb wiederum mit 10,7%.
Landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten, wie z. B. der Verkauf landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen, oder landwirtschaftliche Nebenbetriebe unterliegen ebenfalls der Durchschnittsbesteuerung.
Gemischte Umsätze
Betreibt ein Weinbauer nebenher noch eine Straußenwirtschaft, ist die Umsatzbesteuerung abhängig von der einkommensteuerlichen Beurteilung. Sind die Betriebe ganz klar aufgeteilt und getrennt, handelt es sich bei dem Weinbaubetrieb um eine Landwirtschaft und bei der Straußenwirtschaft um einen gewerblichen Betrieb. Damit ist auch die Umsatzsteuer unterschiedlich abzuwickeln, nämlich für den Weinbaubetrieb mit der Durchschnittssatzbesteuerung und die Straußenwirtschaft mit der Regelbesteuerung. Sind die Betriebe nicht trennbar führt dies dazu, dass insgesamt ein Gewerbebetrieb vorliegt, also auch für den Weinbaubetrieb. Und damit ist auch für sämtliche Umsätze die Regelbesteuerung vorzunehmen.
Ausnahmen von der Durchschnittsbesteuerung
Eine Durchschnittsbesteuerung findet nicht statt, wenn es sich nicht klar und eindeutig um einen Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Gleichzeitig kann aber auch der Land- und Forstwirt aber auch die Regelbesteuerung herbeiführen. Dafür muss er zur Regelbesteuerung optieren. Dies ist immer sinnvoll, wenn große Investitionen getätigt werden, wie z. B. Maschinen oder einer neuer Stall, die viel Umsatzsteuer enthalten. Denn bei der Regelbesteuerung kann der Land- und Forstwirt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer dann als Vorsteuer abziehen. Allerdings kann der Land- und Forstwirt nicht jedes Jahr umschwenken. Hat er sich für die Regelbesteuerung entschieden bindet ihn das für fünf Jahre daran.
Außerdem gibt es noch „hausgemachte“ Ausnahmen von der Durchschnittsbesteuerung, wie z. B. die Grundstücksvermietung, die steuerfrei ist, oder auch Gastzimmer auf dem Bauernhof, die der Regelbesteuerung unterliegen. Abgesehen davon gibt es aber bei der Regelbesteuerung auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz für bestimmte Umsätze, z. B. die Vermietung von Pferden oder den Verkauf von Fleisch oder Milch. Dann sind nur 7% Umsatzsteuer auf die Umsätze zu entrichten, gleichzeitig ist aber der volle Vorsteuerabzug gegeben.
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