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Liebhaberei steuerlich betrachtet

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Liebhaberei steuerlich betrachtet

Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen dann vom Finanzamt eingestuft, wenn keine Einkünfteerzielungsabsicht zu erkennen ist. In diesen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aufgrund persönlicher Neigungen oder aus persönlichen Gründen betreibt, und die Erzielung von positiven Einkünften gar nicht anstrebt. Es wird geprüft, ob diese Tätigkeit tatsächlich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und somit steuerlich zu berücksichtigen ist – oder eben nicht. Dabei wird auf Beweisanzeichen fehlender Gewinnerzielungsabsicht geachtet.

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Das Finanzamt wirft Liebhaberei vor

Geht das Finanzamt von Liebhaberei aus – wird also die Gewinnerzielungsabsicht verneint –, sind Verluste, die aus dieser Tätigkeit entstehen, nicht steuerbar; das heißt, sie können steuerlich nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkommensarten verrechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff Liebhaberei bzw. Liebhabereibetrieb umsatzsteuerlich nicht relevant ist, da das Umsatzsteuerrecht nicht von Gewinnerzielungsabsicht, sondern von Einkünfteerzielungsabsicht spricht (§ 2 Abs. 1 UstG). Der Begriff der Liebhaberei hat allein ertragsteuerliche Bedeutung. Somit kann die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erhalten bleiben, auch wenn die Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen ausgeübt wird. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige Verluste aus dieser Tätigkeit zwar nicht zur Minderung seiner anderen positiven Einkünfte steuermindernd gelten machen kann, gleichwohl aber die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit an das Finanzamt abführen muss. Das ist der Fall, wenn nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gearbeitet wird oder nach seiner Wesensart auf Dauer gesehen kein Gewinn erzielt werden kann (BFH vom 15. November 1984, BStBl. II 1985, S. 205).

Beweisanzeichen für Liebhaberei

Liebhaberei liegt nach Ansicht des Bundesfinanzamtes bei folgenden Indizien vor:

  • Der Betrieb wird nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt.
  • Der Betrieb wird weitergeführt, obwohl nur negative Einkünfte erwirtschaftet werden.
  • Die sogenannten Anlaufverluste gehen über die üblichen Anlaufzeiten hinaus.
  • Bei der Tätigkeit handelt es sich um ein Hobby.
  • Die resultierenden Verluste und der Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen werden durch positive Einkünfte anderer Einkunftsarten finanziert.
  • Trotz anhaltender Verluste wird nichts an der Betriebsführung geändert.
  • Auf Dauer ist keine Erwirtschaftung eines Totalüberschusses zu erkennen.

Dabei sind die sogenannten Anlaufverluste in der Anfangsphase einer unternehmerischen Tätigkeit für sich allein genommen noch kein Indiz für Liebhaberei oder einen Liebhabereibetrieb. Diese Anlaufphase ist von Branche zu Branche unterschiedlich, genauso wie der Zeitraum, für den die Steuerrechtsprechung eine Totalüberschussprognose errechnet.

Auch gelten in steuerlicher Hinsicht auch nicht nur Tätigkeiten als Liebhaberei, die zum Spaß ausgeführt werden. Ebenso fallen idealistische Motive darunter.

Anlaufverluste

In der Anlauf- oder Aufbauphase des Betriebs darf es zu Verlusten kommen. Das schließt laut des Finanzamtes nicht automatisch auf Liebhaberei. Die Anlaufphase ist von Branche zu Branche unterschiedlich.

Es kann jedoch auch passieren, dass einem Betrieb bereits von vornherein unterstellt wird, keine Einkünfteerzielungsabsicht zu verfolgen. Dann sind Verluste von Anfang an nicht anrechenbar. Andernfalls kann eine vermutete Liebhaberei vorliegen: In diesem Fall ist es strittig, ob die Voraussetzung für die Festsetzung der Steuer eingetreten ist.

Soweit die Verluste in der Anlaufphase aus der persönlichen Neigung des Steuerpflichtigen erzielt werden, sind diese in der Regel nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Finanzbehörde ein schlüssiges Konzept vorgelegt wird, aus dem entnommen werden kann, dass ein Totalgewinn angestrebt wird.

Liebhaberei kurz zusammengefasst

Liebhaberei wird vom Finanzamt eine Tätigkeit genannt, die keine Gewinne erzielt bzw. bei deren Ausübung keine Motive oder Chancen zur Gewinnerzielung bestehen. Positive Einkünfte aus diesen Tätigkeiten können bei der Steuererklärung nicht mit anderen Einkommensarten verrechnet werden.

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