Lohnsteuer und Minijob
Zahlt ein deutscher Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt muss er hierfür Lohnsteuer abführen. Hierzu ist bisher noch die Lohnsteuerkarte erforderlich, der die individuelle Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers zu entnehmen ist. Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine eigenständige Steuerart. Es handelt sich dabei um Einkommensteuer, die auf dem Wege des Einbehalts über den Arbeitgeber vorausgezahlt wird. Am Jahresende wird die Lohnsteuer dann in der Einkommensteuererklärung auf die ermittelte Einkommensteuer angerechnet.
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Anfrage stellenMinijob
Wird ein Arbeitnehmer geringfügig entlohnt, also bis zu 450 Euro monatlich, übt er einen sog. Minijob aus. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Sozialversicherung pauschal übernehmen. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber eine sog. Pauschsteuer von 20% zahlen. Dann muss der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer für diese Beschäftigung abführen. Auch muss der Arbeitnehmer diese Einkünfte nicht in der Einkommensteuererklärung angeben, da der Arbeitgeber die Beträge versteuert hat.
Es besteht aber auch die Möglichkeit diese Minijobs mit der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers zu versteuern. Dann spart sich der Arbeitgeber die PauschsBV Z&GHteuer. Der Arbeitnehmer hat diese Einkünfte dann aber in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Sofern der Minijobber keine weiteren Einkünfte hat, wird der Minijob dann keine Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer auslösen. Da aber jeder Vollzeit Beschäftigte auch einen Minijob bis 450 Euro nebenbei steuerfrei (wenn der Arbeitgeber pauschal versteuert) ausüben darf, wird es in diesen Fällen günstiger sein, wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt.
Bei den geringfügig kurzfristig Beschäftigten liegt es anders. Diese Arbeitnehmer dürfen maximal drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr beschäftigt sein. Hier gibt es Beschränkungen bei dem Stunden- als auch Tageslohn. Diese sog. kurzfristigen Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Doch Lohnsteuer ist abzuführen. Hier besteht ebenfalls die Möglichkeit zu wählen. Der Arbeitgeber kann pauschal versteuern. Doch beträgt der Satz hier 25% zuzüglich ggfs. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Ansonsten muss der Lohn mit der individuellen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers abgerechnet werden.
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