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Lohnsteuerkarte und Steuerklassen

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Lohnsteuerkarte – wir erklären das ElStAM-Verfahren

Die Lohnsteuerkarte war ein äußerst wichtiges Dokument in Papierform, das vor einigen Jahren durch eine digitale Variante ersetzt wurde. Doch fangen wir von vorne an. Nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung beginnt in der Regel ein neues berufliches Kapital: Das erste Arbeitsverhältnis wird mit dem zukünftigen Arbeitgeber abgeschlossen und fortan werden Einnahmen als Arbeitnehmer erzielt.

Der Gesetzgeber hat für solche Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse vorgesehen, dass die individuelle Einkommensteuer des Arbeitnehmers bereits bei Auszahlung des Arbeitslohns im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den Arbeitgeber einbehalten und an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt wird. Die im Rahmen dieses Verfahrens einbehaltene Einkommensteuer wird daher als Lohnsteuer bezeichnet.

Damit der Arbeitgeber die individuelle Lohnsteuer für den jeweiligen Arbeitnehmer zutreffend ermitteln kann, benötigt er hierfür mehrere Angaben vom jeweiligen Arbeitnehmer. Früher waren diese Angaben auf einer Lohnsteuerkarte vermerkt, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aushändigen musste – vor einigen Jahren ist dieses Papierverfahren gegen ein elektronisches Verfahren – das sogenannte ElStAM-Verfahren – ausgetauscht worden, sodass heutzutage keine Lohnsteuerkarte aus Papier mehr benötigt wird.

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Das neue ElStAM-Verfahren ersetzt die Lohnsteuerkarte

ELStAM ist die Abkürzung für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Bei dem ELStAM-Verfahren handelt es sich um ein elektronisches Abrufverfahren für die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer. Hierbei ruft der Arbeitgeber über das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereitgestellte ELSTER-Portal die benötigten Daten des jeweiligen Arbeitnehmers beim Zentralrechner der Finanzbehörden ab. Hierzu gehören unter anderem:

  • die Steuerklasse
  • ein eventuell beim Faktorverfahren gebildeter Faktor
  • die Anzahl der Kinderfreibeträge
  • eingetragene Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge für den Lohnsteuerabzug
  • die Steueridentifikationsnummer
  • der Tag der Geburt
  • Merkmale für den Abzug der Kirchensteuer

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich bei Beginn des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses die ElStAM-Daten beim BZSt elektronisch abrufen und entsprechend in das Lohnkonto des Arbeitnehmers übernehmen – hierdurch ist letztlich sichergestellt, dass die Berechnung der individuellen Lohnsteuer für den jeweiligen Arbeitnehmer zutreffend erfolgen kann. Bevor der Arbeitgeber die ElStAM-Daten eines Arbeitnehmers beim BZSt abrufen darf, muss er gewisse Daten des Arbeitnehmers mitteilen – hierzu zählen u. a. die Steueridentifikationsnummer und der Geburtstag des Arbeitnehmers. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer mitteilen – andernfalls können hierdurch erhebliche Nachteile für Sie entstehen.

Doch nicht nur zu Beginn des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihre ElStAM-Daten bei der Finanzverwaltung abzurufen – das Einkommensteuergesetz sieht diesbezüglich eine monatlich wiederkehrende Abrufverpflichtung vor. Hierdurch soll letztlich sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber zwischenzeitlich eventuell eingetretene Veränderungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zutreffend berücksichtigt.

Änderung der ElStAM-Daten

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wurde seinerzeit bei Einführung des elektronischen Verfahrens vom Bundeszentralamt für Steuern für jeden einzelnen Arbeitnehmer automatisiert gebildet. Da sich hinsichtlich der automatisiert gebildeten Merkmale im Lauf der Zeit durchaus Änderungsbedarf ergeben kann, sind für die Änderung der einzelnen Merkmale letztlich die Finanzämter zuständig.

So kann es zum Beispiel sein, dass das Kirchensteuermerkmal eines Arbeitnehmers zu ändern ist, da dieser aus der Kirche ausgetreten ist oder aber erstmals in eine Kirche eingetreten ist. Gängige Praxis ist zudem die Berücksichtigung eines Freibetrages, den der Arbeitnehmer im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat – so kann sich der Arbeitnehmer die bereits unterjährige Berücksichtigung von zum Beispiel hohen Werbungskosten im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren sichern, ohne diesbezüglich eine spätere Einkommensteuerveranlagung abwarten zu müssen. Ein weiterer Änderungsbedarf entsteht zudem bei der Geburt eines Kindes, da nunmehr erstmalig ein Kinderfreibetrag im Rahmen der Steuerberechnung Berücksichtigung finden muss.

Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung eines Lohnsteuerermäßigungsantrages behilflich. Oftmals können unter Berücksichtigung weiterer Steuertipps zudem Steuervorteile bereits unterjährig für Sie generiert werden.

Die in solchen Fällen seitens des Finanzamtes gebildeten bzw. geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale werden elektronisch an das BZSt übermittelt und dort in die entsprechende Datenbank eingepflegt. Hierdurch wird letztlich sichergestellt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines monatlichen ElStAM-Abrufes die geänderten Lohnsteuerdaten zutreffend berücksichtigen kann.

Abruf der eigenen ElStAM-Daten durch den Arbeitnehmer

Doch nicht nur der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit auf Ihre ElStAM-Daten elektronisch zuzugreifen – die Finanzverwaltung bietet Ihnen zudem auch die Möglichkeit, über das Internetportal elsteronline.de auf Ihre ElStAM-Daten elektronisch zuzugreifen. Hierzu bedarf es lediglich einer einmaligen Registrierung, damit das Finanzamt Ihre Identität überprüfen kann. Wenn man diesen Registrierungsprozess erfolgreich hinter sich gebracht hat, kann man zudem von weiteren elektronischen Leistungen der Finanzverwaltung profitieren: So ist zum Beispiel neben dem Abruf von ElStAM-Daten auch eine eine Steuerkontoabfrage möglich.

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