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Mantelkauf

Auch Kapitalgesellschaften können ihre Verluste zurück- oder vortragen. Bei einem sog. Mantelkauf wird diese Vorgehensweise jedoch eingeschränkt bzw. ausgesetzt. Unter dem Begriff Mantelkauf versteht man den Kauf von Anteilen an einer (maroden) Kapitalgesellschaft, die Verlustvorträge aufweist und deren eigentlicher Betrieb meist schon aufgegeben wurde. Es wird also lediglich der „Mantel“ der Kapitalgesellschaft zur Verwertung der Verluste gekauft. Alles in allem muss in solchen jeweils kritisch geprüft werden, ob die Verluste überhaupt verwendet werden können oder ob sie wegen der Vorschriften über den Mantelkauf im Körperschaftsteuergesetz gestrichen werden.

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Gesellschafterwechsel

Aktuell ist ein Gesellschafterwechsel grundsätzlich schädlich. Er führt regelmäßig zum Verlust der Verluste. Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft an neue Gesellschafter verkauft, ist Vorsicht geboten. Es soll hier die wirtschaftliche Identität im Auge behalten werden. Werden mehr als 25% der Anteile veräußert, gehen die Verluste entsprechend der Quote unter. Werden also z.B. 40% der Anteile verkauft und der Verlustvortrag beträgt 100.000 Euro, beträgt der Verlustvortrag danach nur noch 60.000 Euro. Werden mehr als 50% der Anteile verkauft, gehen die Verluste vollständig unter. Auch die (unentgeltliche) Übertragung der Anteile auf nahestehende Personen gilt hier als Anteilsveräußerung.

5-Jahres-Zeitraum

Zusammengerechnet werden alle Verkäufe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren. Dies ist unabhängig davon, ob zu Beginn des 5-Jahres-Zeitraums bereits Verluste bestanden haben. Ein Anteil kann dadurch mehrmals zum Verlust der Verluste führen. Z.B. wird ein Anteil von 30% am 13.03.2011 verkauft, dadurch gehen 30% des Verlustvortrags verloren. Am 31.03.2014 wird erneut ein Anteil von 30% verloren, dadurch gehen erneut 30% verloren.

Konzernintern

Konzerninterne Verkäufe sind von diesen Regelungen ausgenommen. Es muss sich dabei aber um eine mittelbare oder unmittelbare 100%ige Beteiligung handeln. Z.B. wenn eine KG an der A-GmbH und an der B-GmbH zu je 100% beteiligt ist und die B-GmbH ihre Anteile an der C-AG an die A-GmbH verkauft. Dieser Verkauf ist unschädlich, da die KG die Anteile an der A-GmbH und an der B-GmbH hält.

Stille Reserven

Eine weitere Ausnahme vom Verlust der Verluste ist, wenn der grundsätzlich schädliche Anteilsverkauf die stillen Reserven nicht übersteigt. Die stillen Reserven sind die Differenz zwischen Eigenkapital der Gesellschaft und dem tatsächlichen (Markt-)Wert.

Sanierungsfall

Auch im sog. Sanierungsfall gilt die Ausnahme, dass die Verluste nicht verloren gehen. Hier steht im Vordergrund, dass die Gesellschaft saniert werden soll. Darunter ist zu verstehen, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft entweder verhindert oder beseitigt wird und das die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Letzteres bedeutet, dass entweder die Gesellschaft eine Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder die Lohnsumme innerhalb von fünf nach dem Kauf 400% der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet oder der Gesellschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.

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