Wichtige Informationen rund um den Minijob
Unter dem Minijob werden verschiedene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse verstanden. Entweder geringfügig entlohnte oder geringfügig kurzfristige Beschäftigungen. Der Normalfall ist allerdings der geringfügig entlohnte Minijob. Also ein Job, bei dem man bis 450 Euro verdient.
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Anfrage stellenMinijob bis 450 Euro monatlich
Einen Minijob bis 450 Euro kann jeder zu seinem regulären Vollzeitjob ausüben. Dies ist interessant für den Arbeitnehmer, denn nur der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherung hierfür – und zwar pauschal. Meistens übernimmt der Arbeitgeber auch die Steuern pauschal. Damit können die 450 Euro auch steuerfrei hinzuverdient werden. Sie müssen auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit dem Einkommensteuersatz des Minijobbers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Minijobs müssen angemeldet werden. Dies erfolgt ausschließlich über die Minijobzentrale.
Die vom Arbeitgeber zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge betragen pauschal 15% zur Rentenversicherung und 13% zur Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer trägt den Differenzbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18.7 % - folglich also nur noch 3,7 %. Der Arbeitnehmer gilt somit als pflichtversichert in der Rentenversicherung. Er kann dann z.B. einen Riester-Vertrag abschließen, für den eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung Voraussetzung ist. Der Arbeitnehmer kann aber auch darauf verzichten und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Dann werden die 3,7 % nicht von seinem Lohn einbehalten. Besonderheiten gelten für Minijobs in privaten Haushalten. Hier sind nur je 5% pauschal zur Kranken- und zur Rentenversicherung fällig. Hier trägt dann der Minijobber 13,7 % zur Rentenversicherung. Aber auch hier kann er darauf verzichten und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung fallen im Übrigen nicht an, wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist. Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2% auf den Lohn kann sowohl durch den Arbeitgeber aks auch den Arbeitnehmer getragen werden . Dieser Betrag wird nicht an das Finanzamt gezahlt, sondern ebenfalls an die Minijobzentrale. Hat der Arbeitnehmer einen sozialversicheungspflichtigen Hauptjob, dann darf daneben einen sozialversicherungsfreien Minijob haben. Hat er keinen Hauptjob, darf er mehrere Minijobs annehmen, bei denen er in Summe aber nur 450 Euro verdienen darf.
Jobs in der Gleizone von ab 450,01 Euro bis 850,00 Euro
Jobs zwischen 450,01 und 850,00 Euro werden auch Midi-Jobs genannt. Sie sind der sog. Gleitzone. Es handelt sich um versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, für die in alle vier Versicherungszweige (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) eingezahlt werden muss. Doch während der Arbeitgeber die vollen Versicherungsbeiträge zahlen muss, zahlt der Arbeitnehmer nur einen geringen Anteil. Hierfür wird ein Gleitzonenrechner bemüht. Diese Jobs werden per Lohnsteuerkarte abgerechnet.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis von Anfang an auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr beschränkt ist (bis einschließlich 31. Dezember 2018). Diese Beschränkung sollte auch vertraglich fixiert werden. Diese Jobs sind also beispielsweise für Ferienjobs oder Saisonarbeiter möglich. Der Vorteil der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass diese Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist: Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Lediglich Lohnsteuer ist zu bezahlen. Entweder individuell nach dem Einkommensteuersatz des Arbeitnehmers oder pauschal in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wenn 18 zusammenhängende Arbeitstage oder 68 Euro pro Arbeitstag nicht überschritten werden. Betragsmäßig ist die kurzfristige Beschäftigung nicht begrenzt. In den drei Monaten können also auch Fünf-Tage-Wochen gearbeitet und sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
Übersteigt das monatliche Gehalt jedoch 450,00 Euro, muss ein besonderes Augenmerk auf die wirtschaftliche Bedeutung dieses Jobs für den kurzfristig Beschäftigten geworfen werden. Dann kann er berufsmäßig beschäftigt sein und die Sozialversicherungsfreiheit entfällt. Diese Einstufung ist wichtig, führt aber zu dem Vorteil der Sozialverischerungsfreiheit.
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