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Nebenerwerb und die Steuern

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Nebenerwerb und die Steuern

Grundsätzlich steht es jedem Steuerbürger frei, neben seine hauptberufliche Tätigkeit noch einem Nebenerwerb nachzugehen. Das kann natürlich ein Minijob sein, denn neben einer festen Anstellung ist ein Minijob möglich. Das kann aber auch eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit sein. Ist die hauptberufliche eine abhängige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, ist jedoch vorher der Arbeitgeber um Erlaubnis zu bitten. Dies sollte im Idealfall schriftlich fixiert werden. Nebenerwerbsmöglichkeiten. Die Möglichkeiten des Nebenerwerbs sind zahllos. Sie reichen vom Zeitungsaustragen über gelegentliche Beiträge in Tageszeitungen zu aktuellen kulturellen Veranstaltungen bis hin zum Bücher schreiben.

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Vergütung des Nebenerwerbs

Wichtig ist, wie die Honorierung vereinbart wird. Soll es eine (zweite) Anstellung werden? Bis 450 Euro ist dann der Minijob möglich, ansonsten muss der Zweitarbeitgeber mit der ungünstigen Lohnsteuerklasse sechs abrechnen. Auch die Sozialversicherung ist dann auf dieses zweite Gehalt fällig. Ist der Nebenerwerb die erste Anstellung, weil die hauptberufliche Tätigkeit eine selbstständige oder gewerbliche ist, so gilt gleiches für den Verdienst bis 450 Euro. Ab 450 Euro rechnet der Arbeitgeber dann mit der gültigen Steuerklasse ab, z.B. Steuerklasse eins. Handelt es sich bei dem Nebenerwerb um eine selbstständige Tätigkeit (z. B. Gutachtertätigkeit eines hauptberuflichen Beamten) oder um eine gewerbliche Tätigkeit (z. B. Verkauf von selbst gebauten Puppenhäusern eines hauptberuflichen Tischlergesellen) gibt es einige Punkte zu beachten.

Selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Allerdings wird bei einem Nebenerwerb vermutlich keine Gewerbesteuer anfallen, da es einen persönlichen Freibetrag von 24.500 Euro (auf den Gewinn) gibt. Dann besteht die Möglichkeit zur Kleinunternehmerschaft im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes zu optieren. Dies ist bei einem Umsatz bis zu 22.000 Euro möglich. Dadurch muss für den Nebenerwerb keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Bestehen die hauptberuflichen Einkünfte aus Lohneinkünften werden Einkünfte aus dem Nebenerwerb bis zu 410 Euro im Jahr nicht versteuert. Allerdings ist zu beachten, dass permanente Verluste aus einer Nebentätigkeit, die zu ständigen Steuererstattungen führen, nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt wird hier irgendwann Liebhaberei feststellen und alle Verluste wieder aus den Steuerberechnungen entfernen.

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