Umsatzsteuer im Nebengewerbe
Gesetzlich ist geregelt, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers im Inland (Deutschland) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens der Umsatzsteuer unterliegen. Unternehmer wiederum ist jemand, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Und gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Dabei kennt das Umsatzsteuergesetz, anders als das Einkommensteuergesetz, keine Gewinnerzielungsabsicht. Wichtig ist also nur Umsatzerzielungsabsicht.
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Viele Unternehmen in Deutschland werden „nebenbei“ geführt. Z. B. eine angestellte zahnmedizinische Angestellte, die nebenher Zahnhygieneartikel vertreibt, ein angestellter steuerfachangestellter, der nebenher für einen Lohnsteuerhilfeverein selbstständig tätig wird und nicht zu vergessen die Lehrerin, die abends noch „tuppert“. Alle diese Menschen sind damit unternehmerisch tätig. Ihre Umsätze unterliegen damit grundsätzlich auch der Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer
Gerade für diese nebenher geführten Unternehmer bietet sich die Option der Kleinunternehmerschaft an. Grundsätzlich zwar ist Umsatzsteuer abzuführen, doch entscheidet sich der Unternehmer für die Kleinunternehmerschaft und liegen seine Umsätze unter den Grenzen für das laufende Jahr von 22.000 Euro und dem Vorjahr von 50.000 Euro, muss er auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Die meisten Unternehmer, die ihr Unternehmen nebenher führen, werden mit diesen Grenzen auskommen.
Mehrere Unternehmen
Zu beachten gilt, dass die Unternehmen nach dem Umsatzsteuergesetz zusammen gefasst werden. Auch wenn der Unternehmer vielleicht einerseits freiberuflich als Ingenieur tätig ist und damit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und andererseits noch steuerpflichtig Ladenlokale vermietet und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sind die Umsätze zu addieren. Dies gilt für die Ermittlung der Grenzen für die Kleinunternehmerschaft, aber auch für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung bzw. Voranmeldungen. Umsatzsteuerlich kann für jeden Unternehmer nur eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Ertragsteuerlich ist das anders. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass der Unternehmer sich nur einheitlich entscheiden kann. Entweder für alle Umsätze die Kleinunternehmerschaft oder für alle Umsätze die Regebesteuerung.
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