Nichtveranlagung bzw. Nichtveranlagungsbescheinigung
Steuerpflichtige, die aufgrund eines zu geringen Einkommens voraussichtlich keine Einkommensteuer abführen müssen, können bei der zuständigen Finanzbehörde eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese sorgt dafür, dass von vorhandenen Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer erhoben sowie einbehalten wird.
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Anfrage stellenDie Voraussetzungen für die Nichtveranlagung
Übersteigen die Kapitaleinkünfte eines Steuerpflichtigen den Betrag von 801 Euro sowie bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren die doppelte Summe von 1.602 Euro, wird aber gleichzeitig der Grundfreibetrag von 8.004 Euro nicht überschritten, sollte der Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung gestellt werden. Bei geringeren Einkünften sollte zumindest ein Freistellungsauftrag des entsprechenden Kreditinstituts vorliegen, um dem Erheben der Kapitalertragsteuer entgegenzuwirken.
Der Antrag auf Nichtveranlagung und die Dauer der Gültigkeit
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung muss von dem Steuerpflichtigen bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt werden, da keine automatisierte Ausgabe erfolgt. Wurde der Antrag genehmigt, so ist die ausgestellte Bescheinigung für maximal drei Jahre gültig; liegen die Voraussetzungen jedoch vor Ablauf dieser Frist nicht mehr vor, erlischt die Gültigkeit und der Steuerpflichtige hat die Bescheinigung nach Aufforderung der Finanzbehörde zurückzugeben. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung enthält im Gegensatz zu einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge keine Betragsgrenze.
Eine Überprüfung durch die Finanzbehörden
Mit dem Veranlagungszeitraum 2013 tritt eine neue Verpflichtung für die Kreditinstitute in Kraft, sämtliche Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzuleiten. Hierbei sind ebenfalls die durch Nichtveranlagungsbescheinigungen von dem Abzug der Kapitalertragsteuer befreiten Kapitalerträge inbegriffen, was den Finanzbehörden eine nachträgliche Überprüfung der Korrektheit aller beantragten sowie ausgestellten Bescheinigungen ermöglicht.
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