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Nichtveranlagungsbescheinigung / NV-Bescheinigung

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Nichtveranlagungsbescheinigung / NV-Bescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) benötigen Steuerpflichtige für die Bank. Damit weiß die Bank, dass sie keine Steuerbeträge (Abgeltungssteuer etc.) auf Kapitalerträge einbehalten und abführen muss.

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Berechtigte für die Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine NV-Bescheinigung kommt für Privatpersonen, nicht steuerbefreite inländische Körperschaften, inländische Investmentvermögen und Personengesellschaften mit steuerbefreiten Gesellschaften in Betracht. In diesem Beitrag soll auf die Privatpersonen eingegangen werden.

Voraussetzungen für die Nichtveranlagungsbescheinigung

Die Erteilung einer NV-Bescheinigung kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige keine zu versteuerndes Einkommen bzw. zu versteuerndes Einkommen hat, das nicht zu einer Steuerfestsetzung führt. Dabei sind auch die Kapitalerträge mittels Günstigerprüfung zu berücksichtigen. Besteht die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt wird, z.B. weil er noch einen Verlustvortrag hat, darf keine NV-Bescheinigung erteilt werden.

Der Steuerpflichtige muss zur Erteilung der NV-Bescheinigung einen Antrag beim Finanzamt stellen. Der Antrag muss auf amtlichen Vordruck erfolgen. Ein formloser Antrag ist also nicht möglich. Im Antrag ist die voraussichtliche Höhe der Einkünfte zu erklären. Das Finanzamt kann später die Erklärung der tatsächlich erzielten Einkünfte verlangen. Das Finanzamt wiederum muss die NV-Bescheinigungen in gewünschter Anzahl erteilen, z. B. für verschiedene Banken.

Gültigkeit der Nichtveranlagungsbescheinigung

Die NV-Bescheinigung darf längstens auf drei Jahre ausgestellt werden. Sie endet am 31.12. Das Finanzamt kann die NV-Bescheinigung allerdings widerrufen. Dann muss die NV-Bescheinigung zurück gegeben werden. Damit unterliegen die Kapitalerträge unter Berücksichtigung eines evtl. noch nicht verbrauchten Freistellungsbetrags dem Steuerabzug. Ab 2013 müssen die Banken die Kapitalerträge, die aufgrund einer NV-Bescheinigung nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit ist eine noch bessere Kontrolle gewährleistet.

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