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OHG - offene Handelsgesellschaft

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Die OHG

Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Mindestens zwei Gesellschafter schließen sich dabei zusammen um ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die Firma, also der Name der OHG, ist frei wählbar. Doch muss OHG enthalten sein, z.B. Schmitz und Müller OHG.

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Gründung einer OHG

Die Gründung erfolgt durch Gesellschaftsvertrag, der aber formfrei ist. D.h., dass die OHG auch per mündlichen Gesellschaftsvertrag, also per Handschlag, erfolgen kann. Sinnvoll ist dies wohl nicht. Die OHG muss als Handelsgewerbe beim Gewerbeamt angemeldet und im Handelsregister eingetragen werden. Allerdings sind nur der Gesellschaftsvertrag und der tatsächliche Start der Tätigkeiten wichtig, um die OHG zu gründen. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist nur dann notwendig, wenn Grundstücke eingebracht werden. Grundsätzlich ist eine Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter nicht möglich. Bei den Gesellschaftern handelt es sich um sog. Vollhafter.

Kapital einer OHG

Die Gesellschafter können ihre Einlage in jeglicher Form erbringen. Also in Geld, in Sachwerten (z.B. das Betriebsgrundstück) oder auch in Dienstleistungen. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wird ist jeder Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt, also z.B. bei zwei Gesellschaftern jeder zu 50%. Dies ist unabhängig von der Kapitaleinlage.

Pflichten einer OHG

Grundsätzlich besteht für die Gesellschafter die Pflicht zur Erbringung ihrer Einlage, zur Geschäftsführung, zur Verlustbeteiligung und es besteht ein Wettbewerbsverbot, sodass der einzelne Gesellschafter nicht Geschäfte auf eigene Rechnung machen darf. Diese Pflichten können gesellschaftsvertraglich anders gestaltet werden. Häufig werden z.B. nur ausgewählte Gesellschafter mit der Geschäftsführung betraut.

Gewinn- und Verlustanteile einer OHG

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Verteilung vorsieht erhält jeder Gesellschafter 4% auf seine Kapitaleinlage und danach wird der verbleibende Rest nach Köpfen verteilt. Auch diese Regelung des HGB wird meistens gesellschaftsvertraglich anders gestaltet.

Steuern einer OHG

Da eine OHG als Unternehmer anzusehen ist, zahlt sie grundsätzlich auch Umsatzsteuer auf ihre Umsätze (es sei denn sie führt nur steuerfreie aus). Des Weiteren ist sie als Handelsgewerbe gewerbesteuerpflichtig. Die anteiligen Gewinne müssen dann die Gesellschafter in ihrer privaten Einkommensteuererklärung versteuern. Allerdings wird ihnen anteilig der Gewerbesteuermessbetrag mit dem 3,8fachen angerechnet. Sie stehen also einem Einzelunternehmer diesbezüglich nicht nach.

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