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Steuerliche Behandlung von Reisekosten

Ist ein Unternehmer auf Geschäftsreisen, entstehen ihm Reisekosten, die er gerne steuerlich berücksichtigt wissen möchte. Doch was genau kann er absetzen?

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Fahrtkosten

Fährt der Unternehmer mit einem betrieblichen Pkw, entstehen ihm keine weiteren Kosten. Das Unternehmen kommt dafür auf und er kann keine Kosten hierfür geltend machen. Fährt er mit seinem privaten Pkw besteht die Möglichkeit die gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend zu machen. Ansonsten besteht auch die Möglichkeit ein Leihfahrzeug auf Kosten des Unternehmens zu mieten oder mit der Bahn zu fahren.

Flugkosten absetzen

Bei den Flugkosten verhält es sich wie bei den Fahrtkosten. Der Unternehmer sollte die geschäftlichen Flüge direkt über das Unternehmen abwickeln und bezahlen. Damit werden die Kosten direkt als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Hotelkosten absetzen

Auch die Hotelkosten sollten vom Unternehmen übernommen werden. Egal ob im In- oder Ausland, diese Kosten für die Übernachtung sind steuerlich zu berücksichtigen. Übrigens beträgt die Umsatzsteuer auf Hotelübernachtungen in Deutschland seit 2011 nur noch 7%. Eine Möglichkeit, die sich Arbeitnehmern bietet, besteht für Unternehmer allerdings nicht. Arbeitnehmer können sich eine Übernachtungspauschale auszahlen lassen ohne die Übernachtungskosten nachweisen zu müssen. Problematisch wird es dann beim Besuch der Hotelrestaurants, des Frühstückbuffets oder Entnahmen aus der Minibar. Denn Verpflegungen werden steuerlich nur beschränkt anerkannt.

Verpflegung

Die Verpflegung auf Geschäftsreisen zählt zwar grundsätzlich zu den Betriebsausgaben. Aber zu den beschränkt abzugsfähigen. Die Umsatzsteuerbeträge aus den Verpflegungskosten sind allerdings als Vorsteuer abziehbar. Regelmäßig werden die sog. Verpflegungsmehraufwandspauschalen überarbeitet, die ein Unternehmer geltend machen kann. Diese sind abhängig von der Abwesenheitsdauer. Ist der Unternehmer z.B. zwischen 8 und 14 Stunden unterwegs, kann er 6 Euro geltend machen. Das ist nicht viel und wird kaum zur Verpflegung in einem Schnellimbiss reichen. Im Ausland gelten andere Pauschalen. Auch diese werden regelmäßig überarbeitet.

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