Scheinselbstständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen
Von einer Scheinselbständigkeit spricht man immer dann, wenn jemand eine Erwerbstätigkeit ausübt, die formal den Merkmalen einer Selbständigkeit entspricht – im Grunde aber eine abhängige Arbeitnehmertätigkeit darstellt. Eine Scheinselbständigkeit wird immer dann vermutet, wenn der Selbständige ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei kommt es nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGBIV darauf an, dass der Scheinselbständige sich in die Organisation des Auftraggebers eingliedert oder dass er seine Tätigkeit nach Anweisung des Auftraggebers durchführt. Die meisten Scheinselbständigen werden von ihrem jeweiligen Arbeitgeber in diese Rolle hineingedrängt, ihnen wird nahegelegt, sich selbständig zu machen, um bei ihrem Arbeitgeber weiter beschäftigt werden zu können. Der Arbeitgeber spart sich so die Sozialversicherungsabgaben für den vormaligen Arbeitnehmer. Auch der Selbständige selbst muss unter Umständen keine Sozialabgaben abführen.
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Anfrage stellenSozialversicherungsrechtliche Würdigung
Scheinselbständige gelten im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass für einen Scheinselbständigen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. Diese Sozialversicherungspflicht kann auch rückwirkend festgestellt und die Beiträge nachgefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer nur für die letzten drei Monate haftet, der Arbeitgeber hingegen kann bei nachgewiesener, vorsätzlicher Hinterziehung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 30 Jahre rückwirkend in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss dann für den Arbeitgeberanteil und den Arbeitnehmeranteil aufkommen. Per Gesetz ist es ihm dann aber untersagt, auf den Arbeitnehmer zurückzugreifen und ihn für die rückwirkenden Zahlungen mit in Anspruch zu nehmen.
Arbeitsrechtliche Würdigung
Der Scheinselbständige kann auch arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden. Das kann vor allem für den Arbeitnehmer zu besseren Bedingungen führen, da er aus arbeitsrechtlicher Sicht Anspruch auf Leistungen wie Urlaub, Entgelt im Krankheitsfall, Kündigungsschutz und weitere tariflich festgelegte Leistungen hat.
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