Abzug von betrieblichen Schuldzinsen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Der Unternehmer kann grundsätzlich sämtliche Aufwendungen die ihm durch den Betrieb seines Unternehmens entstehen auch als Betriebsausgaben absetzen. Dazu gehören auch Schuldzinsen. Die Finanzverwaltung hat jedoch den Schuldzinsenabzug für bestimmte Schuldzinsen beschränkt.
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Wird ein Unternehmen neu gegründet und hierfür ein Existenzgründungsdarlehen aufgenommen, sind diese Schuldzinsen voll abziehbar. Auch Schuldzinsen die für die Anschaffung von neuem Betriebsvermögen entstehen (z. B. ein neuer Behandlungsstuhl bei einem Zahnarzt oder eine neue Lackiermaschine beim Schreiner) sind voll abziehbar. Das ist unabhängig davon, ob es sich um einen Existenzgründer oder um einen seit zehn Jahren selbstständigen Unternehmer handelt.
Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bezieht sich auf Schuldzinsen, die durch die Überziehung des Geschäftskontos entstehen (Kontokorrentzinsen, Überziehungszinsen, Gebühren etc.) oder auch langfristige Kredite, die das überzogene Geschäftskonto ausgleichen sollen.
Überentnahmen
Zu einer möglichen Hinzurechnung von Schuldzinsen und damit Erhöhung des steuerlichen Gewinns kommt es nur, wenn der Unternehmer Überentnahmen vom Geschäftskonto tätigt. Das ist der Fall, wenn die Entnahmen des Unternehmers, das Eigenkapital, den laufenden Gewinn sowie die Privateinlagen übersteigen.
Beispiel: Ein Gastwirt entnimmt monatlich 4.000 Euro per Dauerauftrag für seinen privaten Bedarf. Das Eigenkapital zum 01.01. betrug 10.000 Euro, der laufende Gewinn des Geschäftsjahrs 18.000 Euro. Aus einer Erbschaft erhielt er 5.000 Euro und überwies diesen Betrag auf sein Geschäftskonto.
Eigenkapital | 10.000 Euro |
Gewinn | 18.000 Euro |
Einlage | 5.000 Euro |
Privatentnahmen | -48.000 Euro |
Der Gastwirt hat Überentnahmen von 15.000 Euro getätigt.
Der ermittelte Wert der Überentnahmen wird in das nächste Jahr vorgetragen und ein neuer Wert mit den Zahlen des Folgejahres ermittelt.
Hinzurechnungsbetrag
Das Einkommensteuergesetz gibt vor, dass 6% der Überentnahmen dem einkommensteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sind. Maximal allerdings die tatsächlich entstandenen Schuldzinsen abzüglich eines festen Betrags von 2.050 Euro.
Beispiel: Bei unserem Gastwirt waren Überentnahmen von 15.000 Euro entstanden. Unter der Annahme dass er für den Kontokorrentkredit des Geschäftskontos 2.500 Euro an Zinsen gezahlt hat ergibt sich folgende Berechnung:
15.000 Euro x 6% = 900 Euro
Maximal 2.000 Euro – 2.050 Euro = 450 Euro
Hätte der Gastwirt nur 2.000 Euro an Kontokorrentzinsen gezahlt, wäre keine Zurechnung erfolgt.
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