Sozialversicherung bzw. Sozialabgaben
Die Arbeitnehmer in Deutschland sind grundsätzlich gesetzlich versichert. Dies gilt für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Dies gilt für alle Arbeitnehmer die monatlich mehr als 400 Euro verdienen.
Einmalige Anfrage
Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?
Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.
Anfrage stellenKrankenversicherung
Seit 2009 beträgt der Krankenversicherungssatz einheitlich 15,5% vom sozialversicherungspflichtigen Lohn oder Gehalt. Dies ist unabhängig von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss davon 7,3% übernehmen, der Arbeitnehmer 8,2%. Die Krankenkassenbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese liegt derzeit bei 3.825 Euro monatlich. Verdient also ein Arbeitnehmer 4.000 Euro monatlich muss er nur auf 3.825 Euro den Krankenkassenbeitrag zahlen. Überschreitet der Arbeitnehmer die Jahresentgeltgrenze (für 2012 z.B. 50.850 Euro) besteht nicht nur die Möglichkeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben und somit auf maximal 3.825 Euro den Beitrag zu zahlen, sondern auch in die private Krankenversicherung zu wechseln. Auch hierzu erhalten die Arbeitnehmer den Zuschuss von ihrem Arbeitgeber, der maximal 7,3% der Beitragsbemessungsgrenze beträgt.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung beträgt 1,95% und wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen. Auch hier beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 3.825 Euro. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine private Krankenversicherung muss er sich auch privat pflegeversichern lassen. Kinderlose Arbeitnehmer müssen zusätzlich ab dem 23. Lebensjahr einen Strafzuschlag von 0,25% zahlen.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt derzeit 19,6% und muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 5.600 Euro monatlich (4.800 Euro in Ostdeutschland). Aufgrund der Höhe der Einkünfte kann der Arbeitnehmer nicht die gesetzliche Rentenversicherung verlassen. Arbeitnehmer können sich aber zusätzlich privat rentenversichern. Außerdem muss der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung anbieten, z.B. eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse. Manche Arbeitnehmer sind aber bei einem Versorgungswerk rentenversichert, z.B. bestellte Steuerberater im Versorgungswerk der Steuerberater. Auch hier zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil wie bei einem gesetzlichen Versicherten dazu.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 3,0% und wird ebenfalls je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Auch hier beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 5.600 Euro monatlich.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung muss der Arbeitgeber allein tragen. Die Versicherung wird über die jeweilig zuständige Berufsgenossenschaft abgewickelt und ist abhängig vom Risiko.
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.