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Splittingtarif beim Ehegatten-Splitting

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Splittingtarif beim Ehegatten-Splitting

Grundlage des Splittingtarifs (auch Ehegatten-Splitting genannt) ist § 32a Abs. 5 EStG. Der Splittingtarif wird bei Ehegatten angewendet, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei Verwitweten im ersten Jahr nach Tod des Ehepartners. Dabei wird als erstes das zu versteuernde Einkommen der Eheleute ermittelt. Das so ermittelte Einkommen wird halbiert und die auf dieses Einkommen entfallende Einkommensteuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Anschließend wird der so ermittelte Steuerbetrag verdoppelt.

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Verteilung des Gesamteinkommens

Ziel des Ehegattensplittings ist die gleichmäßige Verteilung des Gesamteinkommens auf beide Ehepartner. Auf diese Weise wendet der Gesetzgeber das Prinzip Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auf die Wirtschaftsgemeinschaft Ehe an und nicht auf den einzelnen Ehepartner. Dabei ist unerheblich, welcher Ehepartner den größeren Anteil am Gesamteinkommen hat. Mit dem Splittingtarif wird sichergestellt, dass Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen aufgrund der gleichen steuerlichen Leistungsfähigkeit auch gleich besteuert werden. Der Vorteil des Ehegattensplittings gegenüber einem unverheirateten Paar richtet sich dabei nach der Höhe des zu versteuernden Gesamteinkommens und nach der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehepartnern.

Vorteil des Ehegatten-Splitting

Der Vorteil des Splittings besteht darin, dass nicht das gesamte Einkommen mit dem Spitzensteuersatz besteuert wird, sondern dass das Einkommen teilweise einem niedrigeren Grenzsteuersatz unterliegt.

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