Steuerbilanz, Bilanz und Einheitsbilanz
Grundsätzlich wird sie nur „Bilanz“ genannt, die Aufstellung über das Vermögen eines Unternehmens. Hierin werden Aktiv- und Passivwerte ausgewiesen, Forderungen und Schulden usw. Doch gibt es noch eine Unterteilung. Es gibt eine Handels- und eine Steuerbilanz. Und was ist das?
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Anfrage stellenHandelsbilanz
Kaufleute, d.h. solche Unternehmer, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) als Kaufleute anzusehen sind, müssen eine Handelsbilanz nach den Vorschriften des HGB aufstellen. Dies sind Unternehmer, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führen. Sie können sich auch in das Handelsregister eintragen lassen und sind dann eingetragene Kaufleute. Andersherum sind die Unternehmer, die keine Kaufleute nach dem HGB sind, und sich in das Handelsregister eintragen lassen, durch die Eintragung Kaufleute. Alles in allem müssen diese Kaufleute, und das ist eine erhebliche Anzahl, eine Handelsbilanz aufstellen. Was dort hinein kommt und in welcher Höhe bestimmt sich allein nach dem Handelsgesetzbuch.
Steuerbilanz
Eine Steuerbilanz ist von den oben erwähnten Kaufleuten nicht aufzustellen. Zwar müssen sie dem Finanzamt eine Bilanz einreichen, doch damit ist die Handelsbilanz gemeint. Wird keine Steuerbilanz aufgestellt, muss ggf. eine Berechnung vorgenommen werden, die vom handelsrechtlichen Ergebnis zum steuerrechtlichen führt. Z. B. die Erhöhung des handelsrechtlichen Gewinns um die steuerlich nicht abziehbaren Bewirtungskosten (30% der Bewirtung) oder die steuerrechtlich nicht mehr als Betriebsausgabe anzusetzende Gewerbesteuer. Eine Steuerbilanz darf jedoch aufgestellt werden. Dann ist sie dem Finanzamt einzureichen. Es handelt sich dabei um eine Bilanz die nach den steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt wird. Das HGB ist dabei nur interessant, wenn das Steuerrecht darauf verweist.
Einheitsbilanz
In vergangener Zeit wurde meistens versucht eine Einheitsbilanz aufzustellen. Also eine Handelsbilanz, die die steuerrechtlichen Vorschriften mit berücksichtigt. Das ging natürlich nur, solange das Handelsrecht den jeweiligen steuerrechtlichen Ansatz zuließ. Doch die Schere zwischen Handels- und Steuerbilanz ist immer weiter auseinander gegangen, nicht zuletzt durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Hier wurden die Ansätze des Handelsrechts gerade im Hinblick auf den europäischen Markt überarbeitet.
Viele Ansätze sind nun nicht mehr einheitlich möglich. Allein das Beispiel Investitionsabzugsbetrag (IAB) führt zu verschiedenen Ansätzen über Jahre. Ist der IAB nach dem Handelsrecht gar nicht mehr möglich, werden die Anschaffungskosten des später angeschafften Wirtschaftsguts steuerrechtlich um den IAB gekürzt. Dadurch entstehen Differenzen bei den Abschreibungen. Und auch bereits bei der Berücksichtigung des IAB entstehen Differenzen bei der Steuerberechnung. Eine Einheitsbilanz ist dann nicht mehr möglich.
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