Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
Laut § 1 UStG unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer, die durch ein Unternehmen gegen Entgelt im Inland ausgeführt werden. Davon gibt es gemäß § 4 UStG eine ganze Reihe von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu zählen vor allen Dingen:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen
- Ausfuhrlieferungen
- Goldlieferungen an die Zentralbanken
- Vermittlung und Gewährung von Krediten
- Umsätze gemäß Grunderwerbsteuergesetz
- Umsätze gemäß Rennwett- und Lotteriegesetz
- Versicherungsverträge
- Lieferungen von Blindenwaren
§ 19 UStG beinhaltet eine Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer. Hat ein Kleinunternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz einschließlich der darauf enthaltenen Steuer von weniger als 17.500 € getätigt und wird voraussichtlich sein Umsatz im laufenden Geschäftsjahr 50.000 € nicht übersteigen, wird die auf den Umsatz zu entrichtende Umsatzsteuer nicht erhoben. Kleinunternehmer müssen also keine Umsatzsteuer abführen, sie dürfen daher in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Im Umkehrschluss bedeutet die Kleinunternehmerregelung allerdings auch, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus erhaltenen Rechnungen über Lieferungen und sonstige Leistungen verwehrt ist.
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Anfrage stellenAntrag für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer haben allerdings die Möglichkeit, mit einem Antrag an das Finanzamt auf eine Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG zu verzichten. Erklärt er diesen Verzicht, ist er wie jeder andere Unternehmer auch, zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Abführung der auf seine Umsätze entfallenden Umsatzsteuer – abzüglich der von ihm gezahlten Vorsteuer – verpflichtet. An diese Entscheidung ist der Unternehmer für die Dauer von fünf Jahren gebunden. Ein Widerruf der Verzichtserklärung ist immer nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an möglich und wirksam.
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