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Umsatzsteuervoranmeldungen

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Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?

Unternehmer sind nach § 18 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Der Unternehmer errechnet darin die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer selbst und hat in der Regel bis zum 10. des Folgemonats die Steuerschuld zu begleichen. Diese Zahlungen stellen eine Vorauszahlung dar. Das bedeutet, die Umsatzsteuererklärung für Mai und die geschuldete Umsatzsteuer für Mai müssen bis spätestens 10. Juni beim Finanzamt eingegangen sein.

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Wie häufig ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?

Innerhalb der ersten beiden Jahre nach der Neugründung des Unternehmens ist die Umsatzsteuervoranmeldung in der Regel monatlich abzugeben; später dann vierteljährlich, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr zwischen 1.000 und 7.500 Euro betragen hat. Hierzu bekommt der Unternehmer von seinem zuständigen Finanzamt eine gesonderte Mitteilung. Übersteigt die jährlich zu zahlende Umsatzsteuer allerdings diese 7.500 Euro, verkürzt das Finanzamt den Voranmeldezeitraum wieder auf einen Kalendermonat.

In Fällen, in denen der Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung nicht selbst erstellt, sondern über einen Steuerberater erstellen lässt, kann die monatliche Anmeldung und Zahlung bis zum 10. des Folgemonats ein zeitliches Problem darstellen. Um hier verspätete Zahlungen und damit einhergehende Säumniszuschläge und Verzugszinsen zu vermeiden, kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt eine so genannte Dauerfristverlängerung beantragen. Dann verlängert sich der Termin der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat. Das bedeutet, die Umsatzsteuererklärung für Mai ist bis zum 10. Juli abzugeben, ebenso ist die Steuerschuld erst bis zum 10. Juli zu zahlen. Um diese Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige allerdings bei Antragstellung 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres bis zum 10.02. als Sondervorauszahlung entrichten. Diese Sondervorauszahlung wird bei der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember berücksichtigt und von dem zu zahlenden Umsatzsteuerbetrag abgezogen. Bei neu gegründeten Unternehmen richtet sich die Höhe der Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen.

Näheres zum Thema Umsatzsteuervoranmeldung finden Sie hier .

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