Werbungskostenpauschale bei der Steuererklärung
Jedem Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit bezieht, steht eine Werbungskostenpauschale zu, die im § 9a Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes festgelegt ist – diese liegt bei 1.000 Euro. Die Werbungskostenpauschale, auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt, wird unabhängig davon gewährt, ob dem Steuerpflichtigen tatsächliche Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Hierfür ist kein Nachweis bei der zuständigen Finanzbehörde notwendig.
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Anfrage stellenAnwendung der Werbungskostenpauschale
War ein Steuerpflichtiger im vergangenen Kalenderjahr lediglich für wenige Tage in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, stehen ihm selbst dann die gesamten 1.000 Euro der Werbungskostenpauschale zu. Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass einem Arbeitnehmer außer den Kontoführungsgebühren und geringen Kosten für Büromaterial keinerlei sonstige Aufwendungen entstanden sind, da er beispielsweise keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückzulegen hat. Werden Ehepartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, wird ihnen die verdoppelte Werbungskostenpauschale in Höhe von 2.000 Euro angerechnet.
Übersteigen der Werbungskostenpauschale
Fallen beim Steuerpflichtigen hohe Kosten an, beispielsweise aufgrund von selbst übernommenen Fortbildungskosten oder Bewerbungskosten bei Arbeitslosigkeit, welche die Werbungskostenpauschale übersteigen, werden die tatsächlich entstandenen Werbungskosten angesetzt. Hierfür wird die Finanzbehörde allerdings mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Nachweise verlangen. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden mit 30 Cent pro Kilometer der einfachen Entfernung für jeden Arbeitstag berücksichtigt. Ebenfalls absetzbar sind selbst getragene Kosten für Berufsmittel und Arbeitskleidung sowie der Verpflegungsmehraufwand für Dienstreisen. Erhält der Beschäftigte als Gegenleistung eine Erstattung seines Arbeitgebers, ist diese von den Aufwendungen zu subtrahieren.
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