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Zu versteuerndes Einkommen

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Zu versteuerndes Einkommen

Das sogenannte zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer, welche gemeinsam an das zuständige Finanzamt abzuführen sind. Fälschlicherweise gehen zahlreiche Steuerpflichtige davon aus, dass diese Beträge ausschließlich aus den Einkünften resultieren, die ihnen während eines Kalenderjahres zugeflossen sind. Tatsächlich liegt der Berechnung ein bestimmtes und im Einkommensteuergesetz festgelegtes System zugrunde, das im Folgenden beschrieben werden soll.

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Summe der Einkünfte

Zunächst wird in der Einkommensteuererklärung die Summe der Einkünfte ermittelt, welche sich aus bis zu sieben unterschiedlichen Einkunftsarten zusammensetzen kann. Die ersten drei Einkunftsarten, die im Einkommensteuergesetz geregelt sind, werden Gewinneinkünfte genannt, da die Einkünfte lediglich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben ermittelt werden. Hierzu zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG), aus Gewerbebetrieb (§15 EStG) sowie aus selbständiger Arbeit (§18 EStG). Ihnen folgen die Überschusseinkunftsarten, die aus den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG), Kapitalvermögen (§20 EStG), Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) und den Sonstigen Einkünften (§22 EStG) bestehen. Dort werden die Einnahmen um Werbungskosten reduziert, die in ihrem Zusammenhang angefallen sind. Bei nicht-selbständiger Arbeit können dies beispielsweise die Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein und bei Vermietung und Verpachtung unter anderem die Kosten für Abwasser oder Straßenreinigung. Wurden die Einkünfte des Steuerpflichtigen anhand der einzelnen Einkunftsarten errechnet, ergeben sie abschließend die Summe der Einkünfte.

Gesamtbetrag der Einkünfte

Die vorab beschriebene Summe der Einkünfte wird um weitere Beträge gekürzt, für die allerdings besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Der Altersentlastungsbetrag steht dabei lediglich Steuerpflichtigen zu, die vor Beginn des für die Veranlagung maßgebenden Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten ausschließlich Personen, die ohne Unterstützung eines Partners für das Wohlergehen ihres Kindes sorgen müssen. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben, erhalten einen gesonderten Freibetrag. Als Abschluss dieser drei Kürzungen entsteht der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Das zu versteuerndes Einkommen

Vom errechneten Gesamtbetrag der Einkünfte können Steuerpflichtige ihre gegebenenfalls angefallenen Sonderausgaben, wie die gezahlte Kirchensteuer oder die geleisteten Beiträge zu den Versicherungen absetzen. Auch außergewöhnliche Belastungen wie Beerdigungskosten oder besonders ausgeprägte Krankheitskosten können bis zur Höhe bestimmter Grenzen geltend gemacht werden. Das so ermittelte Einkommen wird noch um eventuelle Kinderfreibeträge reduziert und bildet abschließend das zu versteuernde Einkommen, von dem die zu entrichtende Einkommensteuer berechnet wird. Auf die Einkommensteuer wird dann der Solidaritätszuschlag berechnet und ggf. die Kirchensteuer. Diese Berechnung richtet sich danach, welche Veranlagungsart dem Verfahren zugrunde liegt, da für einzelveranlagte Steuerpflichtige und gemeinsam veranlagte Ehepaare unterschiedliche Listen zur Berechnung der Einkommensteuer im Gesetz festgelegt sind.

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