Zuflussprinzip und die Ausnahmen
Einkünfte müssen dem richtigen Ermittlungszeitraum zugeordnet werden. Grundsätzlich gilt das System der Vereinnahmung und Verausgabung (§ 11 EStG). Beim Zuflussprinzip kommt es grundsätzlich auf das Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Wirtschaftsgüter (Zufließen) an. Demgegenüber steht das Abflussprinzip, bei dem es auf den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Wirtschaftsgüter (Abfließen) ankommt. Nach dem Zuflussprinzip werden nur die Einnahmen steuerlich berücksichtigt, die in dem Kalenderjahr auch tatsächlich zugeflossen sind. Zu- und Abflussprinzip dienen der vereinfachten Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung. Die Liquidität wird hier am besten dargestellt. Allerdings können mit dem Zu- und Abflussprinzip Schwankungen des Zahlungsstromes nicht aufgefangen werden.
Deshalb gibt es von diesem strikten Zuflussprinzip eine ganze Reihe von Ausnahmen. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Renten, Zinsen und Mieten), die innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Ende des Kalenderjahres fließen, sind dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Das gleiche gilt für Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Diese sind nicht im Zeitpunkt des Abflusses in voller Höhe absetzbar, sondern unterliegen den geltenden Abschreibungsvorschriften. Besondere Abweichungen vom Zufluss- und Abflussprinzip erfordert der Abzug der Lohnsteuer. Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnabrechnungs- bzw. Lohnzahlungszeitraum endet.
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