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Zusammenfassende Meldung

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Zusammenfassende Meldung (ZM) – was genau ist zu melden?

Die Zusammenfassende Meldung wurde geschaffen, um den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kontrolle über den Warenverkehr innerhalb der EU zu ermöglichen. Geht man davon aus, dass jeder steuerfreien, innergemeinschaftlichen Lieferung ein steuerpflichtiger, innergemeinschaftlicher Erwerb gegenübersteht, wird die Kontrollfunktion klar. Denn die Staaten geben die gesammelten Daten an die entsprechenden Mitgliedstaaten weiter. Meldet also ein deutscher Unternehmer eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung in Höhe von 100.000 Euro an einen italienischen Unternehmer, werden die Daten samt italienischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an die italienische Finanzverwaltung weitergeleitet.

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Und was genau ist zu melden?

In der Zusammenfassenden Meldung ist folgendes anzugeben:

  • Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferungen.
  • Umsätze aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften als mittlerer Unternehmer.
  • Innergemeinschaftliches Verbringen.
  • In einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtige, sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
  • Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferungen werden ausgeführt, wenn z. B. ein deutscher Unternehmer Waren an einen portugiesischen Unternehmer liefert. Der Portugiese muss in Portugal die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb abführen.
  • Für das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften müssen drei Unternehmer in jeweils drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegen. Dabei muss der Gegenstand vom ersten Unternehmer direkt an den letzten Unternehmer geliefert werden, wodurch die Steuerschuld vom mittleren Unternehmer auf den letzten Unternehmer übergeht.
  • Beim innergemeinschaftlichen Verbringen liefert z. B. ein deutscher Unternehmer eine Maschine aus seiner Fabrikation in Deutschland an seine Fabrikation in Polen und verwendet hierfür seine polnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Steuerpflichtige, sonstige Leistungen sind grundsätzlich alle Dienstleistungen; allerdings mit Ausnahmen. Eine steuerpflichtige, sonstige Leistung, die in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären ist, ist z. B. das Erstellen eines Gutachtens durch einen deutschen Unternehmer an einen österreichischen Unternehmer. Dabei geht die Steuerschuldnerschaft auf den österreichischen Unternehmer über (sog. Reverse-Charge-Verfahren) und der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.

Was kommt rein?

In der Zusammenfassenden Meldung sind folgende Angaben zu machen:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des erklärenden Unternehmers
  • Zu erklärender Umsatz mit Bemessungsgrundlage und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des abnehmenden Unternehmers

Wann und wie ist zu melden?

Bis zum 30.06.2010 war die Zusammenfassende Meldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals abzugeben. Bei Fristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung, galt diese auch für die Zusammenfassende Meldung. Seit dem 01.07.2010 muss die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats abgegeben werden. Eine Fristverlängerung gibt es nicht mehr. Unternehmer die in den letzten vier Quartalen jeweils weniger als 100.000 Euro in der Zusammenfassenden Meldung erklärt haben dürfen weiterhin vierteljährlich abgeben. Die Zusammenfassende Meldung darf grundsätzlich nur noch elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Jeder Unternehmer mit den aufgeführten Umsätzen muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Sofern er in einem Meldezeitraum keine entsprechenden Umsätze erzielt muss er auch keine Zusammenfassende Meldung abgeben, auch keine 0-Meldung.

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