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Energiepreispauschale: Das müssen Sie jetzt wissen

Geschätzte Lesezeit: 4 Min.

Zur Abmilderung der erhöhten erwerbsbedingten Wegeaufwendungen wurde im Steuerentlastungsgesetz die Energiepreispauschale ins Leben gerufen. Sie wird an aktiv tätige Beschäftigte in 2022 einmalig ausgezahlt.

Höhe und Anspruch

Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 EUR und ist steuerpflichtig als sonstiger Bezug aber beitragsfrei zu behandeln. Der Anspruch entsteht am 01. September 2022.

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Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind **unbeschränkt steuerpflichtige mit nicht selbstständigen Einkünften in 2022 aus dem ersten Dienstverhältnis. Auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten etc. haben einen Anspruch auf die Energiepauschale. ** Nebenarbeitsverhältnisse mit der Steuerklasse 6 haben keinen Anspruch auf die Pauschale.

Versorgungsbezugsempfänger und Rentner, die Bezüge aus einem vergangenen Arbeitsverhältnis beziehen, sind nicht anspruchsberechtigt. Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die sich in einem aktiven Dienstverhältnis befinden, bspw. Personen die Krankengeld erhalten, sind anspruchsberechtigt. Allerdings erhalten Sie die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung ausgezahlt. Grenzgänger mit ausländischem Arbeitgeber haben auch Anspruch auf die Energiepauschale, allerdings ebenfalls erst über die Einkommensteuerveranlagung.

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Nachweis des ersten Dienstverhältnisses vom Minijobber

Minijobber, die pauschal besteuert werden, müssen ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung des Minijobbers muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen.

Möchte der Minijobber beispielsweise zu seinen gegenwärtigen Dienstverhältnissen keine Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber machen, kann keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber erfolgen.

Der Minijobber beantragt in diesem Falle die 300 EUR über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022.

  • Achtung: Falschangaben zum gegenwärtig ersten Dienstverhältnis sind strafbar.*

Macht ein Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale von 300 EUR mehrfach ausbezahlt zu bekommen, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Minijobber bei verschiedenen Arbeitgebern schriftlich bestätigt, dass es sich jeweils um ein gegenwärtig erstes Dienstverhältnis handelt.

Auszahlungszeitpunkt

Der Arbeitgeber behält vorab die zu zahlende Energiepreispauschale von seiner Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Finanzamt ein, bzw. fordert diese dort über die Anmeldung an. Hierbei ist je nach Anmeldezeitraum zu unterscheiden:

  • Ist der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet, muss er die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen. Er muss in der Lohnsteueranmeldung für den Monat August (fällig am 10.09. bzw. 12.09.2022) die Energiepreispauschale vom Finanzamt einfordern und mit der nächsten Abrechnung an die Mitarbeiter auszahlen.
  • Soweit der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, kann er die Energiepreispauschale im Oktober 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen und sich die Rückerstattung mit der Lohnsteueranmeldung des 3. Quartals (fällig zum 10.10.2022) zurückholen.
  • Ist der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, kann er komplett auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer verzichten. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, beantragen die betroffenen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022.

Beispiele

Praxis-Beispiel 1

Energiepreispauschale bei Kündigung und Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse II) kündigt sein Dienstverhältnis zum 31.7.2022 bei seinem Arbeitgeber B. Am 5.9.2022 unterschreibt der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber C einen neuen Arbeitsvertrag.

Ergebnis: Der Anspruch auf eine Energiepreispauschale entsteht am 1.9.2022. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitnehmer weder in einem aktiven ersten Dienstverhältnis bei Arbeitgeber B noch bei Arbeitgeber C. Der Arbeitnehmer erhält weder von Arbeitgeber B noch von Arbeitgeber C eine Energiepreispauschale von 300 EUR. Da der Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum 2022 in einem aktiven ersten Dienstverhältnis gestanden hat, unabhängig von dem Zeitraum, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Energiepreispauschale. Der Arbeitnehmer kann die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen.

Praxis-Beispiel 2

Zahlung der Energiepreispauschale bei Grenzgängern

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) arbeitet bei einem Arbeitgeber in Österreich. Der Arbeitnehmer bezieht Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Der Anspruch auf eine Energiepreispauschale entsteht am 1.9.2022. Zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer in einem aktiven ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I) bei Arbeitgeber B in Österreich beschäftigt und erzielt Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf die Energiepreispauschale. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass es sich um einen inländischen Arbeitgeber handeln muss. Dieser Arbeitgeber ist jedoch ein ausländischer Arbeitgeber mit Sitz in Österreich. Der Arbeitnehmer erhält somit als Grenzgänger die Energiepreispauschale nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022.

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