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7% Umsatzsteuer auf das Frühstück in Hotels?

Geschätzte Lesezeit: 3 Min.

Ein weitverbreitetes Problem in der Hotelbranche und Gastronomiebranche ist die unterschiedliche Besteuerung von Frühstück (19% Umsatzsteuer) und Übernachtung (7% Umsatzsteuer).

Da regelmäßig ein einheitlicher Übernachtungspreis inklusive Frühstück mit dem Hotelgast vereinbart wird, würde es einen erheblichen steuerlichen Vorteil für den Hotelbetreiber bedeuten, wenn das Frühstück genauso wie die Übernachtung ebenfalls mit 7% Umsatzsteuer besteuert werden würde.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Leistungsbündeln (bspw. Übernachtung und Frühstück) eigentlich nicht zulässig ist (vgl. EuGH-Urteil vom 18.01.2018, Stadion Amsterdam, CV-C-463/16).

Aus diesem Grund hat sich steuerberaten.de mit einer Klage im Namen eines Mandanten an das oberste deutsche Finanzgericht, den BFH gewendet. In dieser Aussetzungssache hat der BFH keinen Zweifel daran gelassen, dass die aktuell geltende unterschiedliche Besteuerung von Frühstück und Übernachtung rechtlich zweifelhaft ist und gegen europäisches Recht verstoßen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2022 XI B 2/21 ADV).

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Eine endgültige Entscheidung des BFH steht allerdings zurzeit noch aus, da gemeinsam mit dem europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden werden muss, ob das Aufteilungsgebot im Falle eines vorliegenden Leistungsbündels nicht EG konform ist.

Potenzielle Folgen für Hotel- und Gastronomiebetreiber:

Sofern der EuGH an seinen bisherigen Ausführungen festhält, könnte dies das Ende des umsatzsteuerlichen Aufteilungsgebotes im deutschen Umsatzsteuerrecht bedeuten.

Dies hätte weitreichende positive Auswirkungen auf Hotel- und Gastronomiebetreiber und den privaten Endverbraucher.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Sofern es rechtlich zulässig ist, dass das Frühstück ebenso wie die Übernachtung mit 7% besteuert werden können, können sich die Margen für Hotelbetreiber erhöhen.

Was sollten Hotelbetreiber jetzt tun?

Richtet man sich nach den aktuellen Vorgaben der Finanzverwaltung, kommt man zu dem Schluss, dass das Frühstück aktuell mit 19% und die Übernachtung mit 7% besteuert werden muss.

Vorsorglich sollte alles unternommen werden, dafür Sorge zu tragen, dass evtl. Umsatzsteuerbescheide nicht rechtskräftig werden und nicht verjähren.

Sofern der EuGH der Argumentation folgt, muss es im Anschluss möglich sein, die steuerlichen nicht rechtskräftigen Jahre ggfs. auch rückwirkend zu berichtigen.

Welche Auswirkungen könnte ein Urteil auf andere Branchen haben?

Ein potenzielles Urteil könnte weitreichende Auswirkungen haben. Auch andere Branchen würden von einer Aufhebung der Aufteilungsgebots profitieren, da diese dann auch einheitliche Steuersätze für Leistungsbündel ausweisen könnten.

Der Vorlagebeschluss des BFH (VR 22/20 zum EuGH C-516/21) erfragt nochmals beim EUGH, ob die in Deutschland praktizierte Aufteilung und die unterschiedliche Besteuerung von Leistungsbündeln, mit dem EG recht vereinbar ist. Sollte der EUGH seine bisherige Rechtsprechung beibehalten, könnte das das Ende des allgemeinen Aufteilungsgebots in Deutschland sein.

Das Hauptverfahren befindet sich derzeit beim zuständigen Finanzgericht. Selbstverständlich halten wir Sie bzgl. der weiteren Entwicklungen in dem Verfahren auf dem Laufenden und informieren Sie im Falle einer möglichen Entscheidung.

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