Um die zusätzlichen Belastungen der steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise abzumildern, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ab dem 26.10.2022 bis einschließlich zum 31.12.2024 Sonderzahlungen bis zu 3.000,- EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen.
Wichtige Eckpunkte:
Hier die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:
- Die Inflationsausgleichsprämie ist kein Jahresbetrag, sondern im oben genannten Zeitraum in Höhe von max. 3.000,- EUR festgelegt. Sie kann statt Geldes auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Jeder Arbeitnehmer, ob in Teilzeit, Vollzeit oder als Minijob kann eine solche Prämie erhalten.
- Die Inflationsausgleichsprämie wird nicht von Gesetzgeberseite erstattet, sondern ist selbst vom Arbeitgeber zu zahlen und aufzuwenden.
- Der steuerfreie Höchstbetrag darf pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Bei Ein- und Austritt bei demselben Arbeitgeber gilt der Freibetrag nur einmal.
- Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Ein Ersatz für vereinbarte Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein vertraglich geregeltes Weihnachtsgeld, ist nicht möglich.
- Bei Gewährung der Prämie muss klar erkennbar sein, dass es sich hierbei um eine Beihilfe zu Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Inflation handelt. Ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung und im Lohnkonto sollte hierfür ausreichend sein.
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Anfrage stellenDarauf müssen Arbeitgeber bei der Auszahlung achten
Insofern Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie zahlen möchten, sollten Sie dies den zuständigen Lohnabrechnern zeitnah mitteilen. Die Prämie muss nicht in einer Summe ausgezahlt werden. Sie kann auch in mehreren Teilbeträgen über den begünstigten Zeitraum hinweg ausgezahlt werden. Weitere Besonderheiten werden voraussichtlich über FAQ´s des Bundesministeriums für Finanzen oder einem entsprechenden Anwendungsschreiben bekannt gegeben. Insbesondere die Pfändbarkeit der Prämie ist derzeit noch unklar.
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