Seit dem 01.01.2023 wurde das neue Datenübermittlungsverfahren zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für alle Arbeitgeber verpflichtend eingeführt.
Die eAU auf einen Blick
Die wichtigsten Punkte zur eAU auf einen Blick:
- Die bisher von Vertragsärzten, Vertragszahnärzten oder Krankenhäusern in Papierform ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird seit dem 01.01.2023 nicht mehr auf Papier für den Arbeitgeber oder die Krankenkasse ausgestellt. Der Arbeitgeber ist stattdessen verpflichtet die Daten bei den Krankenkassen abzurufen.
- Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle und ist trotzdem weiterhin verpflichtet sich, beim Arbeitgeber krankzumelden.
- Das Verfahren gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.
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Anfrage stellenSo funktioniert der Abruf der eAU
Die eAU muss aus dem Lohnabrechnungssystem abgerufen werden. Dies kann entweder von Ihrem Lohnabrechner (bspw. Steuerberater) im Rahmen der Lohnabrechnung übernommen werden, oder Sie können den Abruf selbst über das sv-net oder ein zertifiziertes Zeitwirtschaftssystem vornehmen und die Daten zur Abrechnung übermitteln.
Bei steuerberaten.de liegen die Kosten pro Abruf bei 5,45€.
Falls Sie DATEV Unternehmen Online nutzen, ist von DATEV in Kürze eine neue Funktion in DATEV Personaldaten geplant, die den Abruf für Sie direkt über die online Anwendung möglich macht. Die Freigabe des Tools hinsichtlich der eAU ist derzeit jedoch noch unklar.
Benötigte Daten beim Abruf der eAU
Die folgenden Daten müssen bei jeder Abfrage vorliegen und angegeben werden:
- Name des Arbeitnehmers,
- Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit
- und Zuordnung der Ursache der Arbeitsunfähigkeit.
Mögliche Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit sind Krankheit, Arbeitsunfall/Berufskrankheit und stationäre Krankenhausbehandlung.
Das passiert nach dem Abruf der eAU
Nachdem der Abruf durchgeführt wurde, vergleicht die Krankenkasse die abgefragten Daten mit den vom Arzt gesendeten Daten und sendet anschließend eine Rückmeldung an das Lohnabrechnungssystem. Bitte beachten Sie, dass dieser Vorgang einige Tage dauern kann und daher nicht immer pünktlich zur Lohnabrechnung alle notwendigen Daten zu den Erkrankungen (hinsichtlich der 6-Wochen-Entgeltfortzahlungsfrist) vorliegen.
Daher ist es wichtig, dass Sie Ihrem Lohnabrechner die Arbeitsunfähigkeiten zeitnah mit den oben genannten Daten mitteilen, wenn Sie Ihnen bekannt werden.
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz (§5 (1) EntgFG) muss der Arbeitnehmer erst ab dem 4. aufeinanderfolgenden Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber abgeben. Arbeitgeber können aber individuell die AU-Bescheinigung früher abverlangen.
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