Das Infektionsschutzgesetz schützt die Bevölkerung in Deutschland in der Corona-Pandemie und bietet finanzielle Entschädigungen für die Menschen an, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB hat oder ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht.
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne bzw. nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.
Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung oder auf Grund einer Absonderung des Kindes erhalten. Die Entschädigung beträgt hier 67 Prozent des Nettoeinkommens. Sie ist jedoch auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
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Anfrage stellenEntschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.
Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 € brutto. Er wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt = 15 Kalendertagen in Quarantäne. Dies ergibt einen Arbeitsausfall von 50 % (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Juni). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 1000 € (50% x 2.000 €).
Aktuelles BMF Schreiben vom 25.01.2023
Die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 25 EStG vorliegt. Vermehrt kommt die Entschädigungsbehörde zu einem anderen Ergebnis bei der Berechnung des Erstattungsbetrags als der Arbeitgeber. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Korrektur des Lohnsteuerabzugs durchzuführen, jedoch ist dies nur bis zur Übermittlung bzw. bis zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Absatz 3 EStG). Da es oft so ist, dass die Bearbeitungsdauer der zuständigen Entschädigungsbehörden mehrere Monate in Anspruch nimmt, wurde folgendes geregelt:
Nach der Übermittlung bzw. Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bekanntgewordene Abweichungen der Entschädigungsbehörde von der ursprünglichen Berechnung des Arbeitgebers rechtfertigen an und für sich keine nachträgliche Änderung der Lohnsteuerbescheinigung.
Unzutreffende Lohnversteuerung:
In den Fällen unzutreffender Steuerfreistellung (Rn. 11 bis 13 des BMF-Schreibens) wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt absieht. Die gilt insofern die Differenz zwischen der gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der bewilligten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt. Von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer wird in diesen Fällen abgesehen.
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