Änderungen für Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2023
Die Änderungen für Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2023 haben wir in unserem Blogartikel Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen ab 01.01.2023 ausführlich beschrieben.
Es wird ein 0%iger Umsatzsteuersatz eingeführt für den Verkauf von Solarmodulen, wenn diese auf Wohnhäusern und anderen begünstigten Gebäuden installiert werden. Die Regelung gilt auch für Lieferungen an Unternehmenskunden, sofern die installierte Anlage eine Leistung von bis zu 30 kWp hat. Bei Lieferungen ins Ausland gelten unterschiedliche Regelungen. Der 0% Steuersatz gilt auch beim Import von Photovoltaikmodulen aus dem Drittland.
Für Bestellungen, die bereits im Jahr 2022 erfolgt sind, aber erst im Jahr 2023 geliefert werden, gelten die neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2023.
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Bei der neuen Gesetzesregelung bleibt eine Vielzahl an offenen Fragen bestehen. Die Praxis wartet deshalb auf ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung.
Am 26.01.2023 wurde ein erster Entwurf für ein Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) veröffentlicht.
Gilt auch für den Verkauf von Photovoltaikanlagen an Zwischenhändler der 0% Steuersatz?
Der Nullsteuersatz erfasst nach dem Gesetzeswortlaut nur die Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Betreiber der Photovoltaikanlage sind diejenigen, die die Photovoltaikanlage im Zeitpunkt des Verkaufs zur Stromerzeugung verwenden (wollen).
Diese Person muss für den Betrieb der Anlage regelmäßig eine Registrierung im MAStR vornehmen. Lieferungen an diese Betreiber sind von dem 0% Umsatzsteuersatz erfasst. Wenn keine Registrierungspflicht erforderlich ist, wie bspw. bei Balkonkraftwerken, soll aus Sicht der Finanzverwaltung der Käufer der Anlage als Betreiber angesehen werden.
Alle Informationen in einem Video:
Die Finanzverwaltung stellt aber eindeutig klar, dass die Verkäufe von Photovoltaikanlagen und entsprechendem Zubehör zwischen Großhändler und Zwischenhändler dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die jeweiligen verkauften Anlagen unter 30 kWp Leistung haben. Der Verkauf im B2B Bereich unterliegt der 19%igen Umsatzsteuer. Dies ist regelmäßig auch unproblematisch, da der Zwischenhändler als Erwerber die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet bekommt.
Anwendung des Nullsteuersatzes beim Verkauf der Photovoltaikanlage - Welches Zubehör ist steuerbegünstigt?
Die Finanzverwaltung plant für den Verkauf von Photovoltaikanlagen folgende Regelungen:
Nicht nur der Verkauf der Photovoltaikmodule soll ohne Umsatzsteuer möglich sein. Auch die weiteren wesentlichen Komponenten der Anlage und sogenannten Nebenleistungen, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich sind, werden von der Umsatzsteuerbegünstigung erfasst.
Unter diese begünstigten Nebenleistungen sollen Lieferungen und Leistungen fallen, die ansonsten keinen eigenen Zweck für den Käufer haben und somit nur dazu dienen die Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Hierunter sollen fallen:
- die Montage der Solarmodule,
- die Kabelinstallationen,
- die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters,
- die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln und
- die Herstellung des AC-Anschlusses.
Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter die Steuersatzermäßigung zu fallen. Zu den begünstigten Installtionsleistung einer Photovoltaikanlage gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, die Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z. B. Elektroinstallation).
(Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen (z. B. Erweiterung des Zählerschrankes, Bodenarbeiten, Dacharbeiten), sollen nicht dem Nullsteuersatz unterliegen.
Wesentliche Komponenten sollen vorliegen, wenn der Zweck der Komponente speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt. Hierzu zählen z. B.
- Wechselrichter,
- Dachhalterung,
- Energiemanagement-System,
- Solarkabel,
- Wieland-Steckdose,
- Backup Box.
Positiv anzumerken ist, dass klarstellt wird, dass auch die einzelne und gesonderte Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie die Installation, dem Nullsteuersatz unterliegen kann, wenn die Verwendung für eine begünstigte Photovoltaikanlage erfolgt.
Das soll aber nicht gelten für die einzelne Lieferung von allgemeinem Zubehör wie z. B. Schrauben, Nägel oder Kabel. Dieses Zubehör ist nur dann begünstigt, wenn es als Nebenleistung z. B. bei der erstmaligen Installation der Anlage verwendet wird.
Eigenständige Serviceleistungen sind somit nicht begünstigt. Für diese ist weiterhin 19% Umsatzsteuer zu berechnen.
Hierunter fallen:
- Wartungs- und Reparaturarbeiten,
- die Einholung von behördlichen Genehmigungen,
- die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung oder
- die Bereitstellung von App- und Browser- Lösungen, mittels derer ein Monitoring der Photovoltaikanlage (sowie ggf. die Wallbox-Steuerung) erfolgen kann.
Was gilt für die Vermietung von Photovoltaikanlagen?
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung fällt die Vermietung von Photovoltaikanlagen nicht unter die Steuerbegünstigung, so dass hierfür 19% Umsatzsteuer berechnet werden müssen.
Leasing- oder Mietkaufverträge sollen je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich aber wie eine Lieferung der Photovoltaikanlage behandelt werden können und damit unter den 0% Umsatzsteuersatz fallen.
Hier kommt es auf Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen an. Entscheidend ist auch ob und wie eine Kaufoption bei Ende der Mietzeit ausgestaltet ist.
Ist das Leasing der Photovoltaikanlage wegen der entsprechenden Vertragsausgestaltung eher wie ein Verkauf der Anlage zu bewerten, kann der 0% Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen.
Wenn bei dem Leasingangebot auch Seriviceleistungen inkludiert sind, soll es eine Vereinfachtungsregelung geben. Die Serviceleistungen müssen grundsätzlich mit 19% Umsatzsteuer abgerechnet werden. Hier muss eine entsprechende Aufteilung der Leasingrate in einen Teil mit 19% Umsatzsteuer für den Service und einen Teil mit 0% Umsatzsteuer für die Übertragung der Anlage erfolgen. Aus Sicht der Finanzverwaltung kann auch eine pauschale Aufteilung im Verhältnis von 80 % für die Überlassung der Photovoltaikanlage und 20 % für die eigenständigen Serviceleistungen erfolgen.
Installation der Photovoltaikanlage in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten verfolgen
Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Phototoltaikanlage auf bestimmten Gebäuden voraus. Die Installation muss in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten verfolgen, erfolgen.
Die Finanzverwaltung will regeln, dass als begünstigte Wohnung auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen gelten.
Wohnwagen und Wohnschiffe sollen nur dann als Wohnungen anzusehen sein, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten verfolgen liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche Tätigkeiten verwendet wird.
Wenn ein Gebäude nur teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird, soll dennoch ein begünstigtes Gebäude vorliegen, wenn dieses flächenmäßig überwiegend für begünstigte Zwecke (z. B. Wohnzwecke) verwendet wird.
Wenn jedoch z. B. die gewerbliche Nutzung überwiegt, unterliegt die Installation der Photovoltaikanlage dem 19%igen Umsatzsteuersatz.
Die Installation auf einem Nebengebäude wie z. B. Garage, Gartenschuppen, Zaun ist begünstigt, wenn sich die Nebengebäude auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude befinden.
Wie soll geprüft werden, ob die Photovoltaikanlage auf einem begünstigten Gebäude installiert wird?
Die Verkäufer der Photovoltaikanlagen muss für die Anwendung des 19% Umsatzsteuersatzes nachweisen, dass die Installation auf einem begünstigten Gebäude erfolgt.
Als Nachweis soll aber eine Erklärung des Erwerbers ausreichen, indem der Erwerber erklärt:
- dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und
- es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MAStR nicht mehr als 30 kW (peak) betragen wird.
Diese Erklärung kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen, so dass die Hürden an den Nachweis nicht all zu hoch ausfallen sollen.
Welche Vereinfachungen gibt es für den Nachweis?
Die Prüfung der Voraussetzungen kann in der Praxis einen hohen Aufwand bedeuten. Die Gesetzesregelung sieht deshalb vor, dass von der Steuerbegüsntigung ohne Nachweis ausgegangen werden kann, wenn die Installierte Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Damit ist auch die Installation auf Lagerhallen oder Bürogebäuden begünstigt, wenn die Leistung nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Versteuerung des privat verbrauchten Stroms
Dabei stellt die Finanzverwaltung klar, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen für selbst genutzten Strom aus der Photovoltaikanlage keine unentgeltliche Wertabgabe mehr besteuern müssen.
Das soll zumindest dann gelten, wenn eine Photovoltaikanlage mit dem 0% Umsatzsteuersatz angeschafft wurde. Also für alle Anlagen, die ab dem 01.01.2023 erworben werden.
Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt weiterhin, wenn der Unternehmer zuvor einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Das war bei kleineren Anlagen bisher durch den freiwilligen Verzicht auf die Kleiunternehmerregelung möglich.
Es bliebt also auch im Jahr 2023 dabei, dass für Anlagen, die vor Einführung des 0% Steuersatzes erworben wurden eine Umsatzsteuer für den selbstverbrauchten Strom abzuführen ist, im Rahmen der unentgeltlichen Wertabgabe.
Für Anlagen, die ab 2023 zum Nullsteuersatz erworben wurden fällt die Versteuerung der privaten Nutzung aber definitiv weg.
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