Die Besteuerung von Firmenwagen ist ein komplexes Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Aspekte der Firmenwagenbesteuerung in Deutschland erläutern und Ihnen dabei helfen, die passende Methode für Ihre Situation zu wählen.
Für Arbeitnehmer: Privatnutzung von Firmenwagen
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil und muss als solcher versteuert werden. In Deutschland gibt es zwei Methoden, um den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens zu ermitteln: die 1 % Methode und das Fahrtenbuch.
Die 1 % Methode
Die 1 % Methode ist die einfachste und am häufigsten genutzte Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils. Hierbei wird 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung als monatlicher geldwerter Vorteil angesetzt. Zusätzlich müssen 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuert werden.
Das Fahrtenbuch
Die alternative Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist das Führen eines Fahrtenbuchs. Hierbei wird der tatsächliche Umfang der Privatnutzung erfasst und als geldwerter Vorteil versteuert. Dies kann in vielen Fällen zu einer geringeren Steuerlast führen, erfordert jedoch einen höheren Verwaltungsaufwand.
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Anfrage stellenPrivates Nutzungsverbot für Arbeitnehmer
Grundsätzlich wird eine private Nutzung des Firmenwagens immer unterstellt. Allerdings kann der Arbeitgeber ein ausdrückliches Nutzungsverbot für die private Nutzung aussprechen. In diesem Fall wird keine private Nutzung angenommen, und es entsteht kein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Das Nutzungsverbot sollte schriftlich festgehalten und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden, um im Zweifelsfall einen Nachweis zu haben.
Für Arbeitgeber: Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug
Arbeitgeber können die Kosten für Firmenwagen als Betriebsausgaben absetzen und den Vorsteuerabzug geltend machen. Im Gegenzug muss beachtet werden, dass der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Geschäftswagens monatlich als Betriebseinnahme erfasst und der Umsatzsteuer unterworfen werden muss. Ein Steuervorteil entsteht, wenn dieser zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs möglichst gering ausfällt.
Für Einzelunternehmer und Freiberufler
Einzelunternehmer und Freiberufler können ebenfalls Firmenwagen nutzen und die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Bei der Besteuerung dieser können Sie ebenso zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode wählen. Um diese Optionen nutzen zu können, muss jedoch zunächst nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird. In diesem Fall wird dieser als Betriebsvermögen angesehen und kann entsprechend steuerlich geltend gemacht werden.
Wird das Fahrzeug weniger als 50 % betrieblich genutzt, kann es nicht vollständig als Betriebsvermögen behandelt werden. Stattdessen kann die Aufwandseinlage in Betracht gezogen werden. Dabei werden die anteiligen Kosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Aufwandseinlage kann beispielsweise über eine einfache Aufstellung der betrieblichen Fahrten und der dafür anfallenden Kosten ermittelt werden. Es muss kein aufwendiges Fahrtenbuch geführt werden. Diese Methode ist besonders interessant, wenn der hohe Aufwand aus dem Führen eins Fahrtenbuches nicht ständig anfallen soll. Es kann genügen, wenn bei Anschaffung des Fahrzeuges für einen repräsentativen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt wird, um den betrieblichen Nutzungsanteil (zwischen 10 % und 50 %) nachzuweisen.
Die Wahl der richtigen Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung ist entscheidend für die steuerliche Belastung. Dabei sollte immer der individuelle Fall betrachtet und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH gelten die Regelungen für die Firmenwagen ähnlich wie für Arbeitnehmer. Allerdings kann bei der Überlassung eines Dienstwagens an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen, wenn die Vereinbarung über die Privatnutzung nicht fremdüblich ist. Daher sollte die Nutzungsvereinbarung klar und nachvollziehbar dokumentiert sein, um mögliche steuerliche Probleme zu vermeiden. Außerdem werden Nutzungsverbote bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht anerkannt. Wenn argumentiert wird, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Geschäftswagen nicht privat nutzt, weil ein Nutzungsverbot vorliegt, würde ebenso eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Elektro- und Hybridfahrzeuge: Steuervorteile
Elektroautos und Hybridfahrzeuge genießen besondere steuerliche Förderung in Deutschland, aber es kann kompliziert sein, die verschiedenen Regelungen zu verstehen.
1 % Methode und Sachbezug
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Elektro- und Hybridfahrzeuge gibt es unterschiedliche Regelungen, die auf die CO2-Emission und die elektrische Reichweite abstellen:
Reine Elektrofahrzeuge:
Für Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemission (reine E-Autos) und einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro wird der geldwerte Vorteil mit nur 0,25% des Bruttolistenpreises angesetzt.
Beispiel 1: Reines Elektrofahrzeug - Tesla Model 3
Angenommen, Lisa hat sich für ein Tesla Model 3 mit einem Bruttolistenpreis von 45.000 Euro entschieden. Da es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt und der Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro liegt, beträgt der geldwerte Vorteil nur 0,25 % des Bruttolistenpreises.
Berechnung: 0,25% von 45.000 Euro = 112,50 Euro
Lisa muss also monatlich nur 112,50 Euro als geldwerten Vorteil für ihr Tesla Model 3 versteuern.
Hybridfahrzeuge:
Hybridfahrzeuge, die entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer aufweisen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, müssen nur 0,5% des Bruttolistenpreises monatlich als Sachbezug versteuert werden.
Beispiel 2: Hybridfahrzeug - Toyota Prius Plug-in Hybrid
Lisa könnte sich auch für einen Toyota Prius Plug-in Hybrid mit einem Bruttolistenpreis von 35.000 Euro entscheiden. Dieses Fahrzeug hat eine Kohlendioxidemission von 30 Gramm pro Kilometer und eine rein elektrische Reichweite von 70 Kilometern. Da die CO2-Emission unter 50 Gramm pro Kilometer liegt und die elektrische Reichweite mindestens 60 Kilometer beträgt, kann Lisa den geldwerten Vorteil mit 0,5 % des Bruttolistenpreises berechnen.
Berechnung: 0,5 % von 35.000 Euro = 175 Euro
In diesem Fall müsste Lisa monatlich 175 Euro als geldwerten Vorteil für ihren Toyota Prius Plug-in Hybrid versteuern.
Bis wann gelten die Steuerbegünstigungen für Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge?
Die Steuervorteile für reine Elektrofahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden. Die Frist für Hybridfahrzeuge bleibt bei 31. Dezember 2025. Es ist wichtig, diese Fristen im Hinterkopf zu behalten, um die richtige Kaufentscheidung für den Firmenwagen zu treffen.
Minderung des Bruttolistenpreises
Bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems gemindert werden. Dies soll Wettbewerbsnachteile vermeiden, da man davon ausgeht, dass Elektroautos teurer sind als Verbrenner. Allerdings beträgt die maximale Minderung 10.000 Euro und schmilzt seit 2013 jährlich um 50 Euro je kWh entsprechend der Batteriekapazität ab. Ebenso schmilzt der Höchstbetrag von ursprünglich 10.000 Euro jährlich um 500 Euro ab. In 2023 sind maximal 5.000 Euro von dem Bruttolistenpreis für das Batteriesystem abziehbar.
Die Minderung des Listenpreises kommt nur in Betracht, wenn keine andere Begünstigung wie die Halbierung der 1%-Methode genutzt wurde.
Begünstigungen bei Elektroautos gelten nicht bei Umsatzsteuer
Während die Absenkung des Ansatzes bei der 1 %-Regelung auf 0,5 % für Hybridfahrzeuge und 0,25 % für Elektrofahrzeuge für die Einkommensteuer gilt, ist dies für die Umsatzsteuer nicht der Fall. Bei der Ermittlung der zu versteuernden Privatnutzung bleibt es für umsatzsteuerrechtliche Zwecke also bei der 1 %-Methode. Für die Umsatzsteuer kann man neben dem Fahrtenbuch die private Nutzung auch noch auf andere Art und Weise nachweisen. Dies kann hilfreich sein, um die Umsatzsteuerbelastung durch die private Nutzung des Dienstwagens zu reduzieren.
Fazit
Die Besteuerung von Geschäftswagen in Deutschland ist ein komplexes Thema, welches sowohl Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Einzelunternehmer, Freiberufler und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH betrifft. Die Wahl der richtigen Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung ist entscheidend für die steuerliche Belastung. Dabei sollte immer der individuelle Fall betrachtet und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden. Wir beraten Sie hierzu gern.
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