Viele Familienangehörige helfen bereits bei der Verwaltung von vermieteten Immobilien, sei es bei der Nebenkostenabrechnung, der Kommunikation mit Mietern oder bei der Suche nach neuen Immobilienobjekten zum Ankauf.
Warum sollte man dafür nicht auch ein Gehalt zahlen und dabei Steuervorteile nutzen?
Steuervorteil durch Beschäftigung von Familienangehörigen
Als Immobilienvermieter haben Sie die Möglichkeit, Familienmitglieder, den Ehepartner, den Lebensgefährten als Minijobber zu beschäftigen, wenn diese bei der Verwaltung Ihrer vermieteten Immobilien helfen.
Diese Praxis kann Ihnen eine attraktive Steuerersparnis bringen, aber es gibt auch rechtliche Voraussetzungen, die Sie beachten sollten.
Wenn Sie Ihre Familienmitglieder als Minijobber (bis zu einem Gehalt von 520 Euro im Monat) anstellen, können Sie die Kosten für die Arbeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.
Wenn Sie ansonsten sehr hohe Einkünfte erzielen und im Spitzensteuersatz liegen, ergeben sich hierdurch Steuerersparnisse von rund 45%. Allerdings müssen Sie für das Minijob-Gehalt eine Zahlung an die Knappschaft von rund 30% leisten, so dass insgesamt monatlich 234 Euro Steuern (45% von 520 Euro) gespart werden und 156 Euro (30% von 520 Euro) Abgaben gezahlt werden müssen. Hinzu kommen Verwaltungskosten für die Lohnabrechnung, die rund 20 Euro im Monat betragen.
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Anfrage stellenGibt es Einschränkungen bei zusammen veranlagten Eheleuten?
Im Rahmen der Steuererklärung muss der Minijobber die zusätzliche Gehaltszahlung nicht angeben und auch nicht versteuern, da für den Mini-Job eine pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wird. Damit müssen Minijobs nicht noch mal in der privaten Steuererklärung angegeben werden. Somit muss der als Mini-Jobber beschäftigte Ehegatte den bezogenen Lohn auch nicht in der zusammen veranlagten Einkommensteuererklärung angeben, obwohl der andere Ehegatte die Personalkosten steuerlich geltend machen kann.
Beispiel
Angenommen, Sie beschäftigen Ihre Ehefrau als Minijobberin und zahlen ihr ein monatliches Gehalt von 520 Euro.
Gehaltszahlungen für den Minijob: Sie zahlen monatlich 520 Euro an Ihre Ehefrau als Gehalt für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vermietungstätigkeit.
Abgaben an die Knappschaft: Auf das Gehalt von 520 Euro müssen Sie monatlich Abgaben an die Knappschaft in Höhe von 30% leisten, d.h. 156 Euro.
Steuervorteil: Die Gehaltszahlungen für den Minijob und die Abgaben an die Knappschaft können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Da die Gesamtsumme aus Gehalt und Abgaben 676 Euro beträgt (520 Euro + 156 Euro), mindern diese Ausgaben Ihr zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag. Durch diese Werbungskosten können Sie insgesamt 45% an Einkommensteuer sparen, also rund 304 Euro, obwohl die Abgabe an die Knappschaft nur 156 Euro betragen hat.
Rechtliche Voraussetzungen
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es für ein gültiges Arbeitsverhältnis bestimmte rechtliche Voraussetzungen gibt. Dazu gehört unter anderem der Abschluss eines Arbeitsvertrags sowie eine Arbeitszeiterfassung. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Ihre Mitarbeiter Lohnabrechnungen zu erstellen und sie sozialversicherungspflichtig anzumelden.
Fazit
Unsere Steuerberatungskanzlei berät Sie gerne. Wenn Sie sich für die Beschäftigung Ihrer Familienmitglieder als Minijobber entscheiden, können Sie von einer attraktiven Steuerersparnis profitieren.
Unsere Steuerberaterkanzlei steht Ihnen bei Fragen und bei der Umsetzung Ihres Vorhabens gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie auch gerne im Einzelfall und unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten als Arbeitgeber.
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