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Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduktion der Erbschafts- und Schenkungssteuer: Tipps vom Steuerberater

Geschätzte Lesezeit: 4 Min.

Als Steuerberater ist es unsere Aufgabe, Ihnen bei der Steueroptimierung zu helfen und Sie über Möglichkeiten zur Reduktion der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu informieren. In diesem Blog-Beitrag stellen wir Ihnen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten vor, mit denen Sie Ihre Steuerlast reduzieren können.

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Erben und Schenken

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen im Rahmen einer Erbschaft anfällt. Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen im Rahmen einer Schenkung anfällt.

Die Höhe der Steuer hängt vom Wert des übertragenen Vermögens ab und kann sehr hoch sein. Es ist daher wichtig, die Möglichkeiten zur Reduktion der Steuerlast zu kennen.

Immobilien

Immobilien sind von der Erbschaftssteuer besonders betroffen. Das Bewertungsgesetz (BewG) wurde 2023 angepasst, so dass Immobilien nun teurer bewertet werden. Eine Immobilie mit 120 qm kann schnell mit 500.000 EUR und mehr bewertet werden. Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt nur, wenn der Erbe oder Beschenkte nach der Schenkung oder Erbschaft für mindestens zehn Jahre darin wohnt. Dies ist für viele jedoch uninteressant, da zehn Jahre eine lange Zeit sind.

Freibeträge

Die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften sind wie folgt:

  • Eheleute 500.000 EUR

  • Kinder 400.000 EUR

  • Enkelkinder 200.000 EUR

  • Eltern/Großeltern von Todes wegen 100.000 EUR

  • Alle Anderen 20.000 EUR

Diese Freibeträge gelten alle 10 Jahre.

Es gibt drei Steuerklassen mit einem Steuersatz von 7-50%.

Unternehmensvermögen

Für Unternehmensvermögen gibt es eine Steuerbefreiung von 85% oder 100%, aber es gibt strikte Bedingungen, die erfüllt werden müssen. Eine Behaltensfrist von 5 oder 7 Jahren und eine Lohnsummenpflicht von 5 oder 7 Jahren müssen eingehalten werden. Außerdem darf kein schädliches Verwaltungsvermögen vorhanden sein, wie zum Beispiel Wertpapierdepots oder vermietete Immobilien. Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt und darf nur in geringem Ausmaß bestehen. Im Erbfall hat jeder Erwerber begünstigten Vermögens einen Anspruch auf eine Stundung der Steuer für bis zu 7 Jahre.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Als Steuerberater können wir Ihnen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, um die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren.

Stifte und Pins

Vorweggenommene Erbfolge

Eine Möglichkeit, die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren, ist die vorweggenommene Erbfolge. Hierbei werden Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Schenkers an die Erben übertragen. Da die Freibeträge alle 10 Jahre gelten, können Schenkungen in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden, um die Freibeträge optimal auszunutzen. Dadurch kann die Steuerlast reduziert werden.

Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt

Eine weitere Möglichkeit ist die Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt. Hierbei wird das Vermögen bereits zu Lebzeiten des Schenkers an den Beschenkten übertragen, jedoch behält sich der Schenker ein Wohnrecht oder das Recht auf Erträge vor. Dadurch wird die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer reduziert, da der Wert des Vermögens unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung des Schenkers berechnet wird. Wenn der Schenker verstirbt, fällt der Nießbrauch weg, ohne, dass erneut eine Schenkungsteuer anfällt.

Gelegenheitsgeschenke

Gelegenheitsgeschenke können ebenfalls eine Möglichkeit sein, die Steuerlast zu reduzieren. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind Geschenke erfasst, die einer als selbstverständlich betrachteten Gepflogenheit entsprechen und dadurch quasi unvermeidbar sind. Dabei ist eine individuelle Beurteilung erforderlich, die auf die gesellschaftliche Erwartungshaltung, die Lebensumstände des Schenkers sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeht. Besonders werthaltige Geschenke können somit steuerfrei zu besonderen Anlässen, wie Weihnachten, Geburtstag und Namenstag, verschenkt werden.

Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen können ebenfalls dazu genutzt werden, die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG können laufende Unterhaltszahlungen steuerfrei sein. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise eine regelmäßige Zahlung und eine nachgewiesene Unterhaltsbedürftigkeit.

Fazit

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer kann eine erhebliche Belastung für die Erben und Beschenkten darstellen. Als Steuerberater können wir Ihnen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, um die Steuerlast zu reduzieren. Die vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt, Gelegenheitsgeschenke und Unterhaltszahlungen sind nur einige Beispiele für mögliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist wichtig, die Steueroptimierung frühzeitig zu planen und umzusetzen, um die Freibeträge optimal auszunutzen und die Steuerlast zu reduzieren.

Unsere Steuerberaterkanzlei steht Ihnen bei Fragen und bei der Umsetzung Ihres Vorhabens gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie auch gerne im Einzelfall.

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