Rückblick
Bisher sah die gesetzliche Regelung vor, dass Eltern mit einem oder mehreren Kindern bei Vorlage eines geeigneten Nachweises bei ihrem Arbeitgeber das Recht auf die Anwendung des regulären Beitragssatzes von 3,05 % (bestehend aus 1,525 % Arbeitnehmeranteil und 1,525 % Arbeitgeberanteil) haben. Die Anzahl oder das Alter der Kinder war jedoch bislang nicht von Bedeutung. Aufgrund einer neuen Regelung sollen Eltern mit mehreren Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern nun nicht mehr benachteiligt werden.
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Anfrage stellenErhöhung des gesetzlichen Beitragssatzes zum 01.07.2023
Zum 1. Juli 2023 soll nun der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht werden. Die Bundesregierung will mit der Anhebung des Beitragssatzes die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung sichern und geplante Leistungsanpassungen ermöglichen.
Weniger Netto für kinderlose Versicherte
Aktuell zahlen kinderlose Versicherte ab der Vollendung des 23. Lebensjahrs zusätzlich zu ihrem Beitragsanteil in Höhe von aktuell 1,525 % einen Zuschlag in Höhe von 0,35 % (also insgesamt 1,875 %). Diesen Zuschlag tragen Arbeitnehmer allein. Dieser Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung wird nun von derzeit 0,35 % auf 0,60 % angehoben. Kinderlose werden deshalb ab dem 1. Juli 2023 den erhöhten Beitragssatz von insgesamt 2,3 % von ihrem Bruttolohn zahlen müssen.
Geplante Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern
Auf eine längst überfällige Entlastung für Familien mit mehreren Kindern reagiert nun die Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 (1 BvL 3/18) mit einem Gesetzesentwurf. Die Neuregelung ist von der Gesetzgebung bis zum 31.07.2023 verfassungskonform auszugestalten. Das Gesetzgebungsverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen und die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Inhalte können sich bis zum vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes noch ändern. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) tritt voraussichtlich ab 01.07.2023 in Kraft. Der Gesetzesentwurf gibt gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl der Kinder vor, sodass Eltern ab dem zweiten Kind mit einer Entlastung um 0,25 % pro Kind rechnen können. Begrenzt wird die Entlastung jedoch mit der Einschränkung auf maximal 1,00 % Abschlag insgesamt. Das bedeutet, dass der Abschlag nur bis zum fünften Kind greift. Außerdem gilt die Senkung ab dem zweiten Kind nur solange bis das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Haben alle Kinder ab dem zweiten Kind, das 25. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wieder auf 3,4 %.
Im Folgenden die geplante Staffelung nach Kinderzahl:
- Eltern mit einem Kind : 3,40%
- Eltern mit zwei Kindern : 3,15%
- Eltern mit drei Kindern : 2,90%
- Eltern mit vier Kinder : 2,65%
- Eltern mit fünf und mehr Kindern : 2,40%
Was ist zu tun?
Zu treffende Vorbereitungen damit Eltern mit mehreren Kindern von dieser Entlastung profitieren können
- Nachweis für die Elterneigenschaft, die Kinderanzahl und das Alter des jeweiligen Kindes sind in geeigneter Form dem Arbeitgeber nachzuweisen, sofern die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu), zum Beispiel durch Vorlage einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes.
- Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
- Arbeitgeber haben ab sofort die genannten Nachweise über die Kinderanzahl und deren Alter bei den Arbeitnehmern anzufordern, damit die Beitragssätze ab dem 01.07.2023 korrekt berechnet werden können.
- Übergangsfrist beachten: Der Gesetzesentwurf gibt vor, dass für alle vor dem 01.07.2023 geborenen Kinder die Nachweise bis 31.12.2023 vorgelegt werden können. Der ermäßigte Beitragssatz zur Pflegeversicherung darf dann über eine Nachberechnung auch rückwirkend ab dem 01.07.2023 berücksichtigt werden.
- Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2023 geboren werden, haben eine Vorlagefrist von maximal drei Monaten ab der Geburt zu beachten, damit der ermäßigte Beitragssatz rückwirkend ab dem Tag der Geburt berücksichtigt werden kann.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
Reform der Pflegeversicherung: mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
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