Photovoltaikanlagen als steuerbegünstigte Investitionen
Investieren in Photovoltaikanlagen kann signifikante Steuervorteile mit sich bringen, insbesondere durch den Investitionsabzugsbetrag. Diese Anlagen sind nicht nur wegen ihrer umweltfreundlichen Energiegewinnung attraktiv, sondern auch als bewegliche Wirtschaftsgüter in der Steuererklärung. Mit stabilen Renditen, staatlich abgesichert durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), stellen sie eine lohnende Investition dar.
Doch wann gilt eine Photovoltaikanlage als fertiggestellt?
Dies ist eine wesentliche Frage, da der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich für die steuerliche Behandlung und die Inanspruchnahme von Steuervorteilen ist.
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Anfrage stellenInvestitionszeitraum: Planung und Umsetzung
Die Investition in eine Photovoltaikanlage muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung des Investitionsabzugsbetrages erfolgen. Lieferverzögerungen können jedoch die rechtzeitige Fertigstellung gefährden, was hohe Steuernachzahlungen und nicht abzugsfähige Zinsforderungen vom Finanzamt in Höhe von 6% p. a. zur Folge haben kann.
Rolle von Anzahlungen
Anzahlungen sind ein wichtiger, aber nicht ausschlaggebender Faktor und diese allein bestimmen nicht, ob eine Photovoltaikanlage als angeschafft gilt. Zwar ermöglichen Anzahlungen den Vorsteuerabzug, doch für den Investitionsabzugsbetrag sind sie nicht ausschlaggebend.
Fertigstellung für den Investitionsabzugsbetrag
Die Fertigstellung einer Photovoltaikanlage ist erreicht, wenn sie ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden kann. Interessanterweise ist der tatsächliche Nutzungsbeginn, also die Stromproduktion, hierbei nicht entscheidend. So können Abschreibungen und damit auch Investitionsabzugsbeträge vor der Inbetriebnahme abgezogen bzw. aufgelöst werden.
Das ist der Fall, wenn für die Photovoltaikanlage vom Verkäufer bereits die Verfügungsmacht verschafft wurde.
Komplexere Bauvorhaben wie Photovoltaikanlagen
Bei Projekten, wie der Errichtung von Photovoltaikanlagen, kann der Zeitraum zwischen Lieferung einzelner Teile und der endgültigen Fertigstellung und der Inbetriebnahme der Gesamtanlage erheblich lang sein.
Dies wirft wichtige steuerliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf Abschreibungen und die Übertragung des vor bis zu 3 Jahren gebildeten Investitionsabzugsbetrags.
Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung können Abschreibungen bereits in Jahren vor der Inbetriebnahme der Gesamtanlage geltend gemacht werden. Dementsprechend können auch Investitionsabzugsbeträge aufgelöst werden.
Das gilt immer dann, wenn bereits Teile der Photovoltaikanlage geliefert wurden, aber die Gesamtanlage noch nicht fertiggestellt ist.
Oft können z. B. die Photovoltaikmodule und Wechselrichter vorhanden sein, aber wegen des Fehlens einer Zähleranschlusssäule kann die Anlage nicht vollständig fertiggestellt werden.
Es besteht ein Wahlrecht, ob Abschreibungen auf teilgelieferte oder Teilanlagen erst bei Inbetriebnahme der Gesamtanlage oder schon früher bei der Lieferung oder Herstellung der einzelbewertungsfähigen Teilanlage ansetzbar sind.
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH)
Der BFH hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 01.02.2012 - I R 57/10) klargestellt, dass ein Windpark auch dann als angeschafft gilt, wenn er noch nicht in Betrieb genommen wurde. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist die Übertragung der Bauteile auf den Käufer, insbesondere wenn das Risiko auf den Käufer übergeht, beispielsweise durch Übernahme der Versicherung für die Anlage.
Unterschiedliche Behandlung im EEG und Steuerrecht
Häufig entsteht Verwirrung, da die Regelungen des EEG und des Steuerrechts unterschiedlich sind. Während das EEG auf den Zeitpunkt der erstmaligen Stromproduktion abzielt, um die Einspeisevergütung zu bestimmen, ist für steuerliche Zwecke der Investitionsabzugsbetrag der Zeitpunkt der Übereignung der Bauteile, auch wenn sie noch nicht vollständig fertiggestellt sind, entscheidend.
Umgang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung
Sollte der Lieferant oder Installateur in Verzug geraten, empfiehlt es sich, das Eigentum an den bereits vorhandenen Bauteilen vertraglich an den Käufer zu übertragen. Dies kann durch eine Vertragsanpassung erfolgen.
Oft wird in Verträgen die endgültige Eigentumsübertragung erst nach endgültiger Fertigstellung der Gesamtanlage bis zur Stromproduktion vorgesehen. Hier soll eine Vertragsänderung vorgenommen werden, indem vereinbart wird, dass der Käufer schon vor der Fertigstellung der Gesamtanlage das Eigentum an den bereits vorhandenen Bauteilen (z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter) erhält. Dies erfolgt, durch die Übernahme des Risikos der zufälligen Zerstörung durch den Käufer. Auch die Versicherung der Module sollte in diesem Fall bereits durch den Käufer übernommen werden.
Betrugsfälle und der Investitionsabzugsbetrag
In Fällen von Betrug oder Insolvenz des Lieferanten können die verloren gegangenen Zahlungen zwar als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Allerdings ist der Investitionsabzugsbetrag zurückzuzahlen, da kein begünstigtes Wirtschaftsgut in Form einer Photovoltaikanlage angeschafft wurde.
Fazit
Die Investition in Photovoltaikanlagen bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern auch steuerliche Anreize durch den Investitionsabzugsbetrag. Die genaue Beachtung des Fertigstellungszeitpunkts, die Berücksichtigung von Verzögerungen und die klare Vertragsgestaltung sind entscheidend, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und mögliche Risiken, insbesondere bei Betrugsfällen, zu minimieren.
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