Das Jahr 2024 markiert den Startschuss für einige bedeutsame gesetzliche Änderungen im Bereich Personal- und Lohnbuchführung. Was diese für Sie und Ihr unternehmen bedeuten, haben wir für Sie zusammengefasst.
Anhebung gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 von 12,- € auf 12,41 € pro Stunde. Die nächste Erhöhung folgt im Jahr 2025.
Bei Auszubildenden beträgt ab dem 01.01.2024 die Mindestlohnausbildungsvergütung 649, - € im ersten Lehrjahr. Die Mindestlohnvergütung steigt im zweiten Lehrjahr um 18 %, im dritten Lehrjahr um 35 % und im vierten Lehrjahr um 40 % gegenüber der Vergütung im ersten Lehrjahr. Die Beträge für das zweite bis vierte Lehrjahr werden im Gegensatz zu den Vorjahren ab 2024 aufgerundet.
Ausnahmen bei der Mindestausbildungsvergütung gibt es bei bestimmten Berufen, Branchen oder Tatsachen, die dafür sorgen können, dass die gesetzliche Mindestlohnvergütung keine Anwendung findet (Tarifvertrag, schulische Ausbildung in Gesundheitsberufen, landesrechtliche Regelungen wie zum Beispiel Erzieherausbildung, Pflegeberufe lt. Pflegeberufsgesetz).
Verdienstgrenze Minijob
Die Verdienstgrenze beim Minijob steigt dynamisch mit dem Mindestlohn. Der monatliche Höchstbetrag steigt von 520,- € auf 538,- €, die Jahresverdienstgrenze ändert sich damit von 6.240,- € auf 6.456,- €. Die maximale Arbeitszeit von 43,333 Stunden pro Monat und 10 Stunden pro Woche bleibt unverändert.
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Anfrage stellenBeitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung steigt bundeseinheitlich auf **5.175,- € monatlich **(62.100,- € jährlich), in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern auf 7.550,- € monatlich (90.600,- € jährlich) und in den neuen Bundesländern auf 7.450,- € monatlich (89.400,- € jährlich).
Beitragssätze ab 2024
Die konkreten Beitragssätze können Sie der nachfolgenden Liste entnehmen:
- Krankenversicherung: 14,60 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,70 %
- Pflegeversicherung für Kinderlose: 4,00 %
-
Pflegeversicherung (ab 1 Kind):
- 3,40 % (mit 1 Kind)
- 3,15 % (mit 2 Kindern)
- 2,90 % (mit 3 Kindern)
- 2,65 % (mit 4 Kindern)
- 2,40 % (mit 5 Kindern)
- Arbeitslosenversicherung: 2,60 %
- Rentenversicherung: 18,60 %
- Insolvenzgeldumlage: 0,06 %
- Umlage 1 und Umlage 2: Individuell festgelegt je Krankenkasse
- Abgabesatz der Künstlersozialkasse: 5,00 %
Sachbezugswerte
Auch hinsichtlich der Sachbezugswerte kam es zu einigen Änderungen. Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung und freie Unterkunft finden können Sie den nachfolgenden Listen entnehmen:
Sachbezugswerte für Verpflegung:
-
Frühstück:
- Monatlich: 65,00 €
- Täglich: 2,17 €
-
Mittagessen:
- Monatlich: 124,00 €
- Täglich: 4,13 €
-
Abendessen:
- Monatlich: 124,00 €
- Täglich: 4,13 €
Sachbezugswerte freie Unterkunft
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 278,00 € monatlich. Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Auszubildende gelten andere Werte:
-
Minderung der Sachbezugswerte unter bestimmten Bedingungen:
- Bei Aufnahme in Gemeinschaftsunterkunft oder im Haushalt des Arbeitgebers: Minderung um 15%
- Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende: Minderung um 15%
- Bei Belegung mit zwei Beschäftigten: Minderung um 40%
- Bei Belegung mit drei Beschäftigten: Minderung um 50%
- Bei Belegung mit mehr als drei Beschäftigten: Minderung um 60%
Bei zwei oder mehr Minderungen sind die Prozentwerte zu addieren.
Erhöhte Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale für Fernpendler wurde für einen befristeten Übergangszeitraum von 2022 bis 2026 ab dem 21. Kilometer von 0,35 € auf 0,38 € pro Kilometer angehoben. Für die ersten 20. Kilometer gelten weiterhin die 0,30 € je vollen Kilometer.
Mobilitätsprämie
Bei der Mobilitätsprämie handelt es sich um eine befristete steuerliche Förderung, die für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 eingeführt wurde und zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird. Sie findet bei der Einkommensteuerfestsetzung Berücksichtigung.
Kinderkrankengeld
Eltern können weiterhin 15 Arbeitstage (statt wie bisher 10 Arbeitstage) Kinderkrankengeld über ihre Krankenkasse in 2024 und 2025 beziehen, Alleinerziehende weiterhin 30 Arbeitstage (statt 20 Arbeitstage).
Fazit
Auch im Jahr 2024 gibt es weitreichende Änderungen im Personal- und Lohnbereich, die Unternehmer beachten müssen. Bitte teilen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter rechtzeitig mit, wenn im Zusammenhang mit der Mindestlohnanpassung Veränderungen bei Stundenlöhnen, Gehältern oder der Wochenarbeitszeit vorgenommen werden sollen.
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