Das Thema Kryptowährung und insbesondere Bitcoin beschäftigt seit Jahren private Anleger und (große) Investoren gleichermaßen. Das Interesse an Kryptowährungen steigt und damit auch der Kurs der Währungen – was aktuell wieder sehr gut beim Bitcoin-Kurs sichtbar ist. Ein Rekordhoch jagt das nächste und immer mehr Menschen beschäftigen sich mit der Möglichkeit, ihr Geld in Kryptowährungen zu investieren. Eine Wallet ist schnell beschafft und die ersten Coins gekauft. Kniffliger wird es jedoch bei der steuerlichen Betrachtung von Gewinnen und Verlusten aus dem Trading. Hier stehen viele Trader vor der Frage, wie Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf steuerlich zu behandeln sind.
Unsere spezialisierten Steuerberater betreuen bereits zahlreiche Trader ortsunabhängig und digital im gesamten Bundesgebiet. Auch Sie beraten wir gerne proaktiv und ganzheitlich, damit Sie sich komplett auf Ihr Tradinggeschäft konzentrieren können. Die grundsätzlichen Gesetzmäßigkeiten sind relativ schnell erklärt: Da Kryptowährungen aktuell (noch) nicht als offizielles Zahlungsmittel gelten, werden Bitcoin, Etherum und Co. steuerlich als immaterielle Wirtschaftsgüter angesehen, die es korrekt zu behandeln gilt. Der Kauf und Verkauf der Coins führt zu jährlichen Gewinnen oder Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die in den jeweiligen steuerlichen Erklärungen auszuweisen sind. Eine sorgfältige Dokumentation der erfolgten Käufe und Verkäufe ist hierfür unabdinglich. Andernfalls kann es zu schwerwiegenden Problemen kommen, woraus hohe Nachzahlungen drohen.
Grundsätzlich gilt für private Anleger folgendes: Wenn Sie Kryptowährungen (Bitcoin, Etherum etc.) innerhalb eines Kalenderjahres kaufen und wieder verkaufen, sind die Gewinne bis zu einer Grenze von 600 Euro steuerfrei. Übersteigt der Gewinn aus den Veräußerungsgeschäften diesen Betrag, ist der komplette Betrag voll zu versteuern. Wichtig: Die Freigrenze von 600 Euro bezieht sich im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte nicht ausschließlich auf die Veräußerung von Kryptowährungen. Haben Sie innerhalb des Kalenderjahres bereits ein anderes Gut (bspw. ein Gemälde) gekauft und veräußert und dort bereits einen Gewinn von 610 Euro erzielt, ist die Freigrenze bereits überschritten und der Gewinn entsprechend voll zu versteuern. Anders verhält sich die Thematik, wenn Sie die Kryptowährungen bereits länger als ein Jahr in Ihrem Bestand haben – denn dann sind die entsprechenden Gewinne steuerfrei. Die Höhe des Gewinns spielt hier keine Rolle. Ähnlich verhält es sich im Bereich der Verluste. Verluste, die aus Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Kalenderjahres entstehen, können in begrenztem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Verluste aus Veräußerungen von Kryptowährungen, die sich länger als ein Jahr im Bestand befanden, sind nicht geltend zu machen. Ein interessanter Sonderfall entsteht, wenn Sie beispielsweise Bitcoin in Etherum tauschen – denn dann dies steuerlich gesondert behandelt. Hier waren aus steuerlicher Sicht die Bitcoins kurzzeitig "normales Geld" und im Anschluss dann Etherum.
Soweit ein grober Einblick zu den steuerlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Veräußerung von Bitcoins und Co. Es gibt selbstverständlich zahlreiche weitere Besonderheiten, auf die wir gerne in einem persönlichen Gespräch eingehen. Die oben genannten Ausführungen ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Die Schwierigkeit besteht in der notwendigen (buchhalterischen) Nachvollziehbarkeit Ihrer Tradinggeschäfte, der korrekten Ausweisung der Kryptowährungskurse etc. Dies macht die steuerliche Betrachtung Ihrer Geschäfte und die Konkretisierung Ihrer Gewinne und Verluste komplex und aufwändig – zumal häufig eine Vielzahl von Tradingvorgängen existieren.
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