Gemeinnützigkeit bei Vereinen
Die Gemeinnützigkeit ist in der Abgabenordnung definiert: Ein Verein ist gemeinnützig tätig, wenn er selbstlos die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert. Vereine können auch mildtätig oder kirchlich tätig sein, um neben den gemeinnützigen Vereinen steuerbegünstigt zu sein. Doch die gemeinnützigen Vereine sind in der Überzahl. Abgesehen von der Steuerbegünstigung des Vereins gibt es auch für die Spender einen steuerlichen Anreiz. Spenden an gemeinnützige Vereine können bei der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung abgesetzt werden. Außerdem sind Aufwandsentschädigungen für Trainer, Referenten usw. bis 2.400 Euro im Jahr steuerfrei (sog. Übungsleiterpauschale).
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Anfrage stellenSteuerbefreiung
Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit, solange sie ihren satzungsgemäßen Zwecken – also der Gemeinnützigkeit – dienen. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für die Betriebe wirtschaftlicher Art. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Sportverein im Vereinsheim eine Gaststätte betreibt und hieraus Gewinne erzielt. Zusätzlich gibt es Steuerbefreiungen bei der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer.
Soweit keine Steuerbefreiung für die Umsatzsteuer in Betracht kommt, unterliegt der gemeinnützige Verein dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das gilt z. B. für die Vermögensverwaltung. Die Betriebe wirtschaftlicher Art unterliegen dem Regelsteuersatz.
Sonstige Vorteile
Gemeinnützige Vereine genießen noch weitere – nicht steuerliche – Vorteile. Beispielsweise können ihnen öffentliche Zuschüsse gewährt werden oder sie können Zivildienstleistende beschäftigen.
Gemeinnützige Zwecke
Gemeinnützige Zwecke sind in der Abgabenordnung beispielhaft aufgeführt. Es wird dort u. a. die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Religion, Jugend- und Altenhilfe, Denkmalschutz und Denkmalpflege oder des Tierschutzes genannt. Politische Förderungen stellen niemals gemeinnützige Förderungen dar. Auch nicht, wenn es im Bereich der Jugendarbeit ist.
Höchstgrenzen
Sportvereine sind nicht für die Allgemeinheit und dann nicht gemeinnützig, wenn der Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeträge klein gehalten wird. Das ist der Fall, wenn Mitgliedsbeiträge 1.023 Euro im Jahr pro Mitglied ausmachen und die Aufnahmegebühren mehr als 1.534 Euro betragen.
Bescheinigung der Gemeinnützigkeit
Das Finanzamt entscheidet bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung über die Gemeinnützigkeit des Vereins. Bei Neugründungen werden auf Antrag vorläufige Bescheinigungen ausgestellt. Damit kann der Verein Spenden entgegen nehmen. Die Bescheinigung ist jederzeit widerlich und für 18 Monate ausgestellt.
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