Gewinnermittlungsarten
Es existieren zwei mögliche Arten der Gewinnermittlung, die ein Gewerbetreibender zur Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben nutzen kann. Allerdings müssen für die Wahl der Gewinnermittlungsart bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, da diese nicht vollständig willkürlich gewählt werden kann. Es wird dabei zwischen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und der Bilanzierung auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung unterschieden.
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Anfrage stellenEinnahmen-Überschuss-Rechnung
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, der EÜR, erfolgt eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Dies geschieht in erster Linie (es gibt Ausnahmen) nach dem Zufluss- und Abflussprinzip, wobei der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben den Gewinn bildet. Übersteigen die Ausgaben alle Einnahmen, so ist ein Verlust entstanden. Eine EÜR ist in der Regel für Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen sowie für Existenzgründer anwendbar. Die Voraussetzungen für die Nutzung bestehen darin, dass keine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist und keine Bücher auf freiwilliger Basis geführt werden. Der Jahresumsatz muss unter 600.000 Euro liegen und der Jahresgewinn darf 60.000 Euro nicht überschreiten.
Bilanzierung
Während die EÜR durchaus von einem Unternehmer selbst angefertigt werden kann, sollte die Aufstellung einer Bilanz in professionelle Hände abgegeben werden. Wer eine korrekte Bearbeitung garantieren und Probleme mit den Finanzbehörden vermeiden möchte, sollte die Gewinnermittlung generell von einem Steuerberater durchführen lassen. Liegt eine der im Bereich der EÜR nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen nicht vor, muss der Gewerbetreibende eine Bilanz aufstellen. Hierbei werden alle Geschäftsvorfälle anhand einer ordnungsgemäßen Buchführung dokumentiert, was anhand der Bildung von Personen- und Sachkonten geschieht. Die Vermögenswerte werden in der Aktiva, die Finanzierungen in der Passiva der Bilanz dargestellt – wobei beide Seiten exakt den gleichen Saldo ausweisen müssen. Zusätzlich wird aus den jährlichen Aufwendungen und Erträgen eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, deren Ergebnis als Gewinn oder Verlust in die Bilanz übertragen wird. Es wird auf dem Konto des Eigenkapitals verrechnet und bewirkt dort eine positive oder negative Veränderung. Diese Ausführungen gelten für Gewerbetreibende, die aufgrund der Überschreitung der o. g. Grenzen auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen buchführungspflichtig sind.
Allerdings gibt es auch den Betriebsvermögensvergleich, was eine steuerrechtliche Gewinnermittlungsart ist. Diese ist z. B. für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte oder Selbstständige (Freiberufler), die freiwillig Bücher führen, anzuwenden. Grundsätzlich gilt hier die gleiche Vorgehensweise wie bei der Bilanzierung nach dem Handelsrecht, also das Führen einer doppelten Buchführung. Weichen die Vorschriften zwischen Handelsrecht und Steuerrecht ab, sind nur die steuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Außerdem wird der Gewinn durch Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des vorigen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des aktuellen Wirtschaftsjahres – zuzüglich der Privatentnahmen, abzüglich der Privateinlagen – ermittelt.
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