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Am 12.05.2022 hat der Bundestag das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet. Diesem muss der Bundesrat noch zustimmen.

In dem Ausschuss vom 23.02.2022 haben sich die Koalitionspartner u.a. auf weitreichende Steuerentlastungen geeinigt. Hintergrund der Steuerentlastungen sind die in den vergangenen Monaten stark gestiegenen Kosten u.a. für Gas, Strom und Heizöl. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält dabei folgende steuerliche Maßnahmen:

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. EStG).

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Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeitigen 9.984 EUR auf 10.347 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG).

Energiepreispauschale (EPP)

Darüber hinaus wurde eine einmalige Energiepreispauschale beschlossen. Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von einmalig 300,00 EUR (§ 112 ff. AO) haben aktiv tätige Erwerbspersonen (unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben). Anspruchsberechtigte erhalten die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022.

Ausnahmefall „Arbeitnehmer“

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale unter folgenden Voraussetzungen direkt von Ihrem Arbeitgeber:

  • wenn der Arbeitgeber monatlich bzw. vierteljährlich eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt – Wahlentscheidung bei jährlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung,
  • wenn der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • in Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist oder nach § 40a Abs. 2 EStG (dabei muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um die Hauptbeschäftigung handelt) pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht.

Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Versorgungsbezugsempfänger sowie Rentner ohne Einkünfte nach §§ 13, 15, 18 oder 19 EStG. Ebenfalls ausgeschlossen sind Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Durch den enormen Spritpreisanstieg wird die Erhöhung der Pendlerpauschale - ab dem 21. Entfernungskilometer - vorgezogen. Rückwirkend beträgt sie zum 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG) und gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Mit Inkrafttreten der Regelung kann im darauffolgenden Monat eine Anpassung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragt werden. Durch den ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirkt sich die Entfernungspauschale jedoch nur positiv aus, wenn der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 EUR überschreitet.

Bei doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 9 EstG ebenfalls vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Kinderbonus

Familien erhalten für jedes Kind zuzüglich zum Kindergeld einen Einmalbonus in Höhe von 100 EUR ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Jedes Kind, das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld hatte, erhält diesen Bonus. Berücksichtigt werden aber auch die Kinder, die im Juli 2022 keinen Anspruch auf Kindergeld hatten, sofern für einen anderen Monat im Jahre 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Angerechnet wird der Bonus auf den Kinderfreibetrag. Die Zahlungen erfolgen ab Juli 2022.

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer rückwirkend zu ändern. Grundsätzlich ist der bisherige in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn dies (was die Regel der Fall ist) wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Da die rückwirkende Änderung und die damit einhergehenden Neuberechnung nach der Gesetzesbegründung nicht zwingend festgelegt ist, kann dies wie folgt durchgeführt werden:

  • Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug oder
  • Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume.

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